30.09.2013

Auch Nicht-Winzer dürfen Winzerschorle vertreiben

Die Bezeichnung "Winzerschorle" weckt bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handelt. Eine Weinschorle darf daher unter der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist.

OVG Rheinland-Pfalz 11.9.2013, 8 A 10219/13.OVG
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "Winzerschorle" eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle.

Das beklagte Land untersagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung "Winzerschorle" sei irreführend. Die Angabe "Winzer" dürfe nach europarechtlichen Bestimmungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb hergestellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung "Winzerschorle" für den Verbraucher irreführend.

Das VG gab der gegen dieses Verkaufsverbot gerichteten Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Verwendung des Begriffes "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" ist nicht irreführend.

Die Bezeichnung "Winzerschorle" weckt bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handelt. Zwar ist die Angabe "Winzer" bei Wein nach europarechtlichen Bestimmungen Eigenerzeugnissen vorbehalten. Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen sind von dieser Regelung aber nicht erfasst. Auch der durchschnittliche Verbraucher nimmt nicht an, dass diese Regelung für Weinschorlen gilt. Er versteht unter "Winzer" einen Hersteller von Wein, nicht aber einen Hersteller von Weinschorle. Nach Vorstellung des Verbrauchers gehört das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers.

Daher verbindet er mit dem Begriff "Winzerschorle" auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern nimmt ihn als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des "Bauernbrotes". Insofern unterscheidet sich der Begriff "Winzerschorle" auch von der Angabe "Winzersekt", bei der eine gesetzliche Regelung und eine hierauf beruhende Verbrauchervorstellung bestehen, dass es sich um ein Eigenerzeugnis des Winzers handelt. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall die Bezeichnung "Winzerschorle" auch deshalb nicht mit der Tätigkeit eines bestimmten Winzers in Verbindung gebracht werden, weil das Flaschenetikett keinen bestimmten Winzer, sondern die beigeladene Weinkellerei als Hersteller nennt.

OVG Rheinland-Pfalz PM vom 27.9.2013
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