20.03.2012

Aufmachung von "Sparkling-Tea" nicht irreführend

Die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes "Sparkling-Tea" ist nicht irreführend. Es wird insbesondere nicht der falsche Eindruck erweckt, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei.

OLG Hamm 14.2.2012, I-4 U 143/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein von Unternehmern, die Tee u.a. importieren und vertreiben. Die Beklagte vertreibt unter der Marke Schweppes das Produkt "Sparkling-Tea", das in den Varianten "Black Tea/Peach & Jasmin", "Green Tea/Citrus & Ginger" und "Rooibos/Orange & Lemongras" angeboten wird. Auf den Flaschen sind jeweils Früchte abgebildet und u.a. die Wortzusätze "Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" sowie "Erfrischungsgetränk" aufgedruckt.

Der Kläger sieht in dieser aktuellen Aufmachung der "Sparkling-Tea"-Flaschen eine Irreführung. Es werde der falsche Eindruck erweckt, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Der Kläger macht insoweit Unterlassungsansprüche geltend.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Aufmachung der streitgegenständlichen "Sparkling-Tea"-Flaschen erweckt nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee handelt, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt. Das Getränk heißt nicht nur "Tea", sondern "Sparkling Tea", die Aufmachung erinnert an "Eistee" und der Wortzusatz "Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" stellt klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handelt. Zudem ist auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz "Erfrischungsgetränk" enthalten.

Die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen erweckt auch nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen wird auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung wird in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als "Citrus & Ginger Geschmack", "Peach & Jasmin Geschmack" sowie "Orange & Lemongras Geschmack" beschrieben.

Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folgt, wird auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sind. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers können durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden.

OLG Hamm PM vom 20.3.2012
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