Auslegung des Begriffs "Schaden" in einer Vertrauensschadenversicherung
OLG Hamburg v. 26.3.2026 - II CC 1/25
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien besteht seit 2017 ein Vertrag über eine Vertrauensschadenversicherung; Versicherungsnehmerin ist seit 2019 die Muttergesellschaft (U. Holding). Die Klägerin ist deren 100%ige Tochter. Über ihre chinesische Tochtergesellschaft (U. China) vertreibt sie Verpackungssysteme. Ab 2012/2013 kam es im China-Vertrieb zu systematischen Zuwendungen an Mitarbeiter von Endkunden zur Auftragsgenerierung. Diese erfolgten in fünf Komplexen: (1) "Special Boni" (als Gehaltsbestandteile deklarierte Schmiergelder über Mitarbeiterkonten), (2) fingierte "Service Agreements" zugunsten eines Kundenmitarbeiters, (3) "Shipping Costs" (Scheinabrechnungen zur Finanzierung von Sachzuwendungen), (4) Kostenübernahmen im Rahmen einer Hausmesse sowie (5) "Delegation Costs" (Freizeitprogramme bei Werksabnahmen). Insgesamt beziffert die Klägerin die Zahlungen auf rund 3,51 Mio. €.
Die Klägerin behauptete, der Managing Director der U. China (S.) habe das System initiiert und gesteuert; Zahlungen seien pflichtwidrig erfolgt und hätten Vermögensschäden verursacht. Teilweise seien Gelder möglicherweise von Vertriebsmitarbeitern veruntreut worden. Interne Freigaben hätten auf Täuschung beruht. Nach Aufdeckung (2020) wurden Ermittlungen durchgeführt; S. und D. räumten zunächst ein entsprechendes Vorgehen ein. 2022 verhängte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Bußgeld (300.000 €) und eine Gewinnabschöpfung (4,2 Mio. €).
Die Beklagte lehnte eine Deckung ab. Die Klägerin machte daraufhin geltend, es bestünden deliktische Schadensersatzansprüche gegen S. (insb. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 299, 263 StGB), die einen Versicherungsfall begründeten. Der Schaden liege in den abgeflossenen Bestechungsgeldern; eine Vorteilsausgleichung scheide aus. Insgesamt verlangte sie inkl. Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten 4,57 Mio. €.
Die Beklagte bestritt weiterhin Pflichtverletzungen und Schaden. Das Vertriebssystem sei bekannt und gebilligt gewesen; Zahlungen seien für den Geschäftserfolg erforderlich gewesen. Ein unmittelbarer Schaden der Klägerin liege nicht vor; etwaige Schäden beträfen allenfalls U. China. Zudem seien Vorteile (Gewinne aus Aufträgen) anzurechnen. Auch nach chinesischem Recht bestehe kein ersatzfähiger Schaden. Streitig blieb insbesondere das Vorliegen eines versicherten (unmittelbaren) Schadens, die Zurechnung innerhalb des Konzerns, die Anwendbarkeit und Reichweite der Vorteilsausgleichung sowie mögliche Anspruchsausschlüsse nach den Versicherungsbedingungen.
Das OLG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 398 BGB. Für Schäden, die der D. verursacht hatte, bestand kein Versicherungsschutz aus § 1 AVB VSV. Gem. § 35 AVB VSV besteht für einen von einer Vertrauensperson verursachten Schaden nur dann Versicherungsschutz, wenn diese sich selbst rechtswidrig bereichert hat. Dies war in Bezug auf D. unstreitig nicht der Fall.
Die Klägerin hat aus § 1 AVB VSV auch keinen Anspruch auf Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den S. Zwar ist die Klägerin gem. §§ 37, 38 Nr. 1 a) u. 2 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP versichertes Unternehmen. Der S. war als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (nämlich bis März 2021) jedoch keine Vertrauensperson i.S.v. § 34 Nr. 1 AVB VSV. U. China war nämlich kein mitversichertes Unternehmen i.S.v. § 38 Nr. 1 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Vertrauensschadenversicherung (§ 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP). Zwar war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum versichert bzw. mitversichert und der S. als Managing Director "Lokale Person" i.S.d. Bedingungen. Die Klägerin hat jedoch zur Überzeugung des Senats keinen versicherten Schaden dargelegt.
Die Beschreibung des Versicherungsfalls als Schaden, der unmittelbar zugefügt worden ist, gehört in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadensversicherung zum engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Die Begrenzung des Versicherungsfalls auf unmittelbare Schäden und der spiegelbildliche Ausschluss von mittelbaren Schäden, die in der Ausschlussklausel mit Beispielen näher erläutert werden, verstößt in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadensversicherung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Auslegung der Begriffe "Schäden" und "Schadenersatz" erfolgt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Da es sich hier um eine Industrieversicherung mit hoher Deckungssumme handelte, war spezifisch auf die Sichtweise eines geschäftserfahrenen, mit AGB vertrauten Kaufmanns abzustellen (vgl. BGH IV ZR 217/19). Und ein solcher erkennt, dass die Versicherung die Einbringlichkeit gesetzlicher Schadensersatzansprüche gegen Vertrauenspersonen absichert. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Nachteil, der nach den Grundsätzen der Differenzhypothese zu einem rechnerischen Minus in der Gesamtvermögenslage führt. Ein Versicherungsfall scheidet aus, wenn ein unmittelbarer Nachteil bei wirtschaftlicher Betrachtung durch andere Umstände ausgeglichen wurde (Vorteilsausgleich).
Nach diesen Maßstäben fehlte es hier am Beweis eines Schadens im Komplex "Special Boni". Die Klägerin hatte für die hypothetische Vermögenslage ohne die Bonizahlungen keinen Beweis angeboten, sodass ein rechnerisches Minus nicht feststellbar war.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Christian Schneider / Thomas Fausten
Ausgewählte neuere Rechtsprechung in der gewerblichen und industriellen Versicherung 2024/2025
VersR 2025, 1112
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Mit dem Beratermodul VersR haben Sie Zugriff auf das Archiv der Zeitschrift VersR seit 1970 mit jeweils 24 Ausgaben pro Jahr.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrecht Hamburg
Zwischen den Parteien besteht seit 2017 ein Vertrag über eine Vertrauensschadenversicherung; Versicherungsnehmerin ist seit 2019 die Muttergesellschaft (U. Holding). Die Klägerin ist deren 100%ige Tochter. Über ihre chinesische Tochtergesellschaft (U. China) vertreibt sie Verpackungssysteme. Ab 2012/2013 kam es im China-Vertrieb zu systematischen Zuwendungen an Mitarbeiter von Endkunden zur Auftragsgenerierung. Diese erfolgten in fünf Komplexen: (1) "Special Boni" (als Gehaltsbestandteile deklarierte Schmiergelder über Mitarbeiterkonten), (2) fingierte "Service Agreements" zugunsten eines Kundenmitarbeiters, (3) "Shipping Costs" (Scheinabrechnungen zur Finanzierung von Sachzuwendungen), (4) Kostenübernahmen im Rahmen einer Hausmesse sowie (5) "Delegation Costs" (Freizeitprogramme bei Werksabnahmen). Insgesamt beziffert die Klägerin die Zahlungen auf rund 3,51 Mio. €.
Die Klägerin behauptete, der Managing Director der U. China (S.) habe das System initiiert und gesteuert; Zahlungen seien pflichtwidrig erfolgt und hätten Vermögensschäden verursacht. Teilweise seien Gelder möglicherweise von Vertriebsmitarbeitern veruntreut worden. Interne Freigaben hätten auf Täuschung beruht. Nach Aufdeckung (2020) wurden Ermittlungen durchgeführt; S. und D. räumten zunächst ein entsprechendes Vorgehen ein. 2022 verhängte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Bußgeld (300.000 €) und eine Gewinnabschöpfung (4,2 Mio. €).
Die Beklagte lehnte eine Deckung ab. Die Klägerin machte daraufhin geltend, es bestünden deliktische Schadensersatzansprüche gegen S. (insb. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 299, 263 StGB), die einen Versicherungsfall begründeten. Der Schaden liege in den abgeflossenen Bestechungsgeldern; eine Vorteilsausgleichung scheide aus. Insgesamt verlangte sie inkl. Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten 4,57 Mio. €.
Die Beklagte bestritt weiterhin Pflichtverletzungen und Schaden. Das Vertriebssystem sei bekannt und gebilligt gewesen; Zahlungen seien für den Geschäftserfolg erforderlich gewesen. Ein unmittelbarer Schaden der Klägerin liege nicht vor; etwaige Schäden beträfen allenfalls U. China. Zudem seien Vorteile (Gewinne aus Aufträgen) anzurechnen. Auch nach chinesischem Recht bestehe kein ersatzfähiger Schaden. Streitig blieb insbesondere das Vorliegen eines versicherten (unmittelbaren) Schadens, die Zurechnung innerhalb des Konzerns, die Anwendbarkeit und Reichweite der Vorteilsausgleichung sowie mögliche Anspruchsausschlüsse nach den Versicherungsbedingungen.
Das OLG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 398 BGB. Für Schäden, die der D. verursacht hatte, bestand kein Versicherungsschutz aus § 1 AVB VSV. Gem. § 35 AVB VSV besteht für einen von einer Vertrauensperson verursachten Schaden nur dann Versicherungsschutz, wenn diese sich selbst rechtswidrig bereichert hat. Dies war in Bezug auf D. unstreitig nicht der Fall.
Die Klägerin hat aus § 1 AVB VSV auch keinen Anspruch auf Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den S. Zwar ist die Klägerin gem. §§ 37, 38 Nr. 1 a) u. 2 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP versichertes Unternehmen. Der S. war als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (nämlich bis März 2021) jedoch keine Vertrauensperson i.S.v. § 34 Nr. 1 AVB VSV. U. China war nämlich kein mitversichertes Unternehmen i.S.v. § 38 Nr. 1 a) AVB VSV in der Fassung des § 8 AVB IVP.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Vertrauensschadenversicherung (§ 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP). Zwar war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum versichert bzw. mitversichert und der S. als Managing Director "Lokale Person" i.S.d. Bedingungen. Die Klägerin hat jedoch zur Überzeugung des Senats keinen versicherten Schaden dargelegt.
Die Beschreibung des Versicherungsfalls als Schaden, der unmittelbar zugefügt worden ist, gehört in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadensversicherung zum engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Die Begrenzung des Versicherungsfalls auf unmittelbare Schäden und der spiegelbildliche Ausschluss von mittelbaren Schäden, die in der Ausschlussklausel mit Beispielen näher erläutert werden, verstößt in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadensversicherung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Auslegung der Begriffe "Schäden" und "Schadenersatz" erfolgt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Da es sich hier um eine Industrieversicherung mit hoher Deckungssumme handelte, war spezifisch auf die Sichtweise eines geschäftserfahrenen, mit AGB vertrauten Kaufmanns abzustellen (vgl. BGH IV ZR 217/19). Und ein solcher erkennt, dass die Versicherung die Einbringlichkeit gesetzlicher Schadensersatzansprüche gegen Vertrauenspersonen absichert. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Nachteil, der nach den Grundsätzen der Differenzhypothese zu einem rechnerischen Minus in der Gesamtvermögenslage führt. Ein Versicherungsfall scheidet aus, wenn ein unmittelbarer Nachteil bei wirtschaftlicher Betrachtung durch andere Umstände ausgeglichen wurde (Vorteilsausgleich).
Nach diesen Maßstäben fehlte es hier am Beweis eines Schadens im Komplex "Special Boni". Die Klägerin hatte für die hypothetische Vermögenslage ohne die Bonizahlungen keinen Beweis angeboten, sodass ein rechnerisches Minus nicht feststellbar war.
Aufsatz
Christian Schneider / Thomas Fausten
Ausgewählte neuere Rechtsprechung in der gewerblichen und industriellen Versicherung 2024/2025
VersR 2025, 1112
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Mit dem Beratermodul VersR haben Sie Zugriff auf das Archiv der Zeitschrift VersR seit 1970 mit jeweils 24 Ausgaben pro Jahr.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.