05.02.2014

Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit

Die Tatsache, dass einer GmbH, zu der sich Rechts- und Patentanwälte zusammengeschlossen haben, die gleichzeitige Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft faktisch verwehrt ist, verstößt gegen die Berufsfreiheit. Die maßgeblichen Vorschriften der BRAO und der PAO sind verfassungswidrig und nichtig, soweit sie zugunsten der namensgebenden Berufsgruppe deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben.

BVerfG 14.1.2014, 1 BvR 236/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin in den beiden vorliegenden Verfahren ist eine GmbH in Gründung. Gründer und Gesellschafter sind seit Anfang 2009 zwei Patentanwälte und ein Rechtsanwalt, die jeweils zu gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Die Beschwerdeführerin strebt eine doppelte Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und als Patentanwaltsgesellschaft an. Entsprechende Zulassungsanträge blieben bei den zuständigen Berufskammern und auch in allen gerichtlichen Instanzen ohne Erfolg.

Auf die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG die berufsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen.

Die Gründe:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die mittelbar angegriffenen §§ 59e Abs. 2 S. 1 u. 59f Abs. 1 BRAO sind nichtig, soweit sie einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. Entsprechendes gilt für § 52e Abs. 2 S. 1 u. § 52f Abs. 1 S. 1 PAO, die für eine Patentanwaltsgesellschaft in der gleichen Weise den Vorrang der Patentanwälte regeln.

Die angegriffenen Vorschriften sind bereits nicht erforderlich. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber - wie hier - ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Der Schutz der beruflichen Unabhängigkeit ist bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der beteiligten Rechts- und Patentanwälte sichergestellt, die die Berufsträger weniger belasten als die angegriffenen Beschränkungen des Gesellschaftsrechts. So ist es Rechts- und Patentanwälten sowie auch rechts- und patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften untersagt, Bindungen einzugehen, durch die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährdet wird.

Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten schafft keine spezifischen Gefährdungen, die weitergehende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind - schon aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Berufsrechts - keine Übergriffe in die berufliche Unabhängigkeit durch Angehörige der jeweils anderen Berufsgruppe zu befürchten. Die kapitalgesellschaftliche Organisationsform lässt zudem keine Anhaltspunkte für spezifische Gefährdungen der Unabhängigkeit erkennen. Auch soweit die angegriffenen Vorschriften auf die Sicherung der Qualifikationsanforderungen zielen, stehen im maßgeblichen Berufsrecht weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung.

Letztlich sind die angegriffenen Vorschriften auch nicht für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln erforderlich. Denn eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht ist das mildere Mittel gegenüber den angegriffenen Regelungen. Diese setzt unmittelbar bei den maßgeblichen berufsrechtlichen Pflichten an und vermeidet weitergehende Eingriffe in die inneren Strukturen der Berufsausübungsgesellschaft, die das angestrebte Ziel nur indirekt erreichen könnten.

Linkhinweis:

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BVerfG PM Nr. 7 vom 5.2.2014
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