Äußerungen zu Drosten bleiben untersagt
LG Hamburg v. 17.4.2026 - 324 O 518/24
Der Sachverhalt:
Am 2.2.2022 veröffentlichte das Magazin "Cicero" ein Interview mit dem Physiker Prof. Dr. Roland Wiesendanger unter der Überschrift "Stammt das Coronavirus aus dem Labor? - 'Herr Drosten hat Politik und Medien in die Irre geführt' ". Darin fielen die Äußerungen, Prof. Dr. Christian Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht und die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten. Auf Antrag Drostens erließ die Pressekammer in der Vergangenheit mit Beschluss vom 14.3.2022 (324 O 88/22) bereits eine einstweilige Verfügung, mit der Wiesendanger die beiden Äußerungen vorläufig untersagt wurden.
Auf den Widerspruch Wiesendangers hin bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Das Hanseatische OLG wies eine dagegen gerichtete Berufung von Wiesendanger mit Urteil vom 6.12.2022 (7 U 42/22) zurück.
Das LG gab der Hauptsacheklage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Beide Äußerungen sind nicht zulässig. Drosten steht jeweils ein Unterlassungsanspruch gegen Wiesendanger zu, weil die Äußerungen ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
Das LG untersagte die angegriffene Äußerung, Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht. Bei dieser Äußerung handelt es um die Behauptung über eine innere Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Aus dem Kontext entsteht für den Leser das Verständnis, dass es sich bei der gezielten Täuschung, die Wiesendanger Drosten vorwirft, um einen Umstand handele, der nunmehr für jedermann offen zutage getreten und damit beweisbar geworden ist.
Unter Würdigung des gesamten Parteivortrags ist das LG nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Drosten hier öffentlich etwas gesagt hat, von dem er wusste, dass es unwahr ist. Insbesondere lässt sich dem Parteivortrag nicht entnehmen, dass sich Drosten im Rahmen einer Telefonkonferenz mehrerer Virologen am 1.2.2020 zur Frage der Herkunft des Coronavirus auf eine Laborherkunft festgelegt hat. Vielmehr hat sich Drosten konsistent und durchgehend gegen einen Laborursprung ausgesprochen. Eine "Umkehr" in der öffentlichen Äußerung liegt auch nicht in dem von Drosten Mitte Februar 2020 mitunterzeichneten offenen Brief in dem Wissenschaftsjournal "The Lancet". Auch in dieser Veröffentlichung hat Drosten vertreten, dass eine natürliche Herkunft und nicht ein Laborursprung wahrscheinlich ist. Schließlich hat sich Drosten auch im Anschluss, etwa im NDR-Podcast "Coronavirus Update", durchgängig dahingehend geäußert, dass der Laborursprung eine denkbare, aber nicht die überzeugendere Ursache ist.
Auch die weitere Äußerung, dass die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, das Ziel gehabt habe, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten, hat das LG verboten. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Mit seiner Äußerung stellt Wiesendanger eine Behauptung darüber auf, wie Drosten als Mitwirkender der Initiative und die Initiative selbst ihre Ziele beschrieben haben, wobei die Wiedergabe der Ziele der Initiative unwahr ist. Der Selbstdarstellung der Initiative ist vielmehr zu entnehmen, dass Risiken auf verschiedene Weise, darunter auch durch gesetzliche Regelungen, minimiert werden sollten.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (Einstweiliger Rechtsschutz)
Beschluss
LG Hamburg vom 14.03.2022 - 324 O 88/22
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LG Hamburg PM vom 17.4.2026
Am 2.2.2022 veröffentlichte das Magazin "Cicero" ein Interview mit dem Physiker Prof. Dr. Roland Wiesendanger unter der Überschrift "Stammt das Coronavirus aus dem Labor? - 'Herr Drosten hat Politik und Medien in die Irre geführt' ". Darin fielen die Äußerungen, Prof. Dr. Christian Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht und die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten. Auf Antrag Drostens erließ die Pressekammer in der Vergangenheit mit Beschluss vom 14.3.2022 (324 O 88/22) bereits eine einstweilige Verfügung, mit der Wiesendanger die beiden Äußerungen vorläufig untersagt wurden.
Auf den Widerspruch Wiesendangers hin bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Das Hanseatische OLG wies eine dagegen gerichtete Berufung von Wiesendanger mit Urteil vom 6.12.2022 (7 U 42/22) zurück.
Das LG gab der Hauptsacheklage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Beide Äußerungen sind nicht zulässig. Drosten steht jeweils ein Unterlassungsanspruch gegen Wiesendanger zu, weil die Äußerungen ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
Das LG untersagte die angegriffene Äußerung, Drosten habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht. Bei dieser Äußerung handelt es um die Behauptung über eine innere Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Aus dem Kontext entsteht für den Leser das Verständnis, dass es sich bei der gezielten Täuschung, die Wiesendanger Drosten vorwirft, um einen Umstand handele, der nunmehr für jedermann offen zutage getreten und damit beweisbar geworden ist.
Unter Würdigung des gesamten Parteivortrags ist das LG nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Drosten hier öffentlich etwas gesagt hat, von dem er wusste, dass es unwahr ist. Insbesondere lässt sich dem Parteivortrag nicht entnehmen, dass sich Drosten im Rahmen einer Telefonkonferenz mehrerer Virologen am 1.2.2020 zur Frage der Herkunft des Coronavirus auf eine Laborherkunft festgelegt hat. Vielmehr hat sich Drosten konsistent und durchgehend gegen einen Laborursprung ausgesprochen. Eine "Umkehr" in der öffentlichen Äußerung liegt auch nicht in dem von Drosten Mitte Februar 2020 mitunterzeichneten offenen Brief in dem Wissenschaftsjournal "The Lancet". Auch in dieser Veröffentlichung hat Drosten vertreten, dass eine natürliche Herkunft und nicht ein Laborursprung wahrscheinlich ist. Schließlich hat sich Drosten auch im Anschluss, etwa im NDR-Podcast "Coronavirus Update", durchgängig dahingehend geäußert, dass der Laborursprung eine denkbare, aber nicht die überzeugendere Ursache ist.
Auch die weitere Äußerung, dass die Bewegung "Scientists for Science", zu deren Mitbegründer Drosten zählte, das Ziel gehabt habe, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten, hat das LG verboten. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Mit seiner Äußerung stellt Wiesendanger eine Behauptung darüber auf, wie Drosten als Mitwirkender der Initiative und die Initiative selbst ihre Ziele beschrieben haben, wobei die Wiedergabe der Ziele der Initiative unwahr ist. Der Selbstdarstellung der Initiative ist vielmehr zu entnehmen, dass Risiken auf verschiedene Weise, darunter auch durch gesetzliche Regelungen, minimiert werden sollten.
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Beschluss
LG Hamburg vom 14.03.2022 - 324 O 88/22
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