19.05.2020

Autositzbezüge und Airbags: Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich

Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 8.5.2020 entschieden und ein Urteil des LG Köln teilweise abgeändert.

OLG Köln v. 8.5.2020 - 6 U 241/19
Der Sachverhalt:
Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Die Klägerin, eine österreichische Firma, verkauft nach ihrem Vortrag TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Sie hat die Beklagte, eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.

Das OLG Köln hat der Klage teilweise stattgegeben und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Die Gründe:
Jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 UWG) muss deutlich darauf hingewiesen werden, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe machen sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher können sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eignet, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.

Keinen Erfolg hat die Klage, soweit die Klägerin in den Angeboten zusätzlich den Hinweis gefordert hatte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags eine "Gefahr für Leib und Leben" bestehe. Bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, ergibt sich, dass die Funktion der Airbags bei Nutzung der Bezüge gestört sein kann. Für die Verbraucher liegt damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein kann. Eines zusätzlichen Hinweises bedarf es nicht.

Offen gelassen werden kann, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung - also auch bei nicht qualifizierten Angeboten - erforderlich ist. Es ist grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von Adwords-Werbung darauf verzichtet werden kann, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung steht. Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen sind. Wegen der konkreten Fassung der Anträge in diesem Verfahren war die Frage aber nicht zu entscheiden.
OLG Köln PM vom 18.5.2020
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