19.10.2012

Autoverglaser dürfen Kunden keinen verdeckten Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung gewähren

Ein Autoverglaser darf seinen Kunden bei der Reparatur von Steinschlagschäden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden im Gegenzug für zwölf Monate einen Werbeaufkleber des Autoverglasers auf ihrer Windschutzscheibe befestigen.

OLG Köln 12.10.2012, 6 U 93/12
Der Sachverhalt:
Der beklagte Autoverglaser vergütete Kunden gegen das Versprechen, für zwölf Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe zu befestigen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung der Kasko-Versicherung. Gegenüber dem klagenden Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 € tatsächlich gezahlt.

Gegen diese Praxis wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten begehrt. Die Klägerin geht von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.

Das LG gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren fasste die Klägerin ihre Anträge teilweise enger. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung hatte die Berufung der Beklagten vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Im Verhältnis zur Versicherung liegt zwar kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrieren. Jedoch ist in der beanstandeten Abrechnungspraxis der Beklagten ein Betrug zu Lasten des Versicherers zu sehen.

Es ist erwiesen, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über zwölf Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung i.H.v. 150 € anzusehen ist. Die vertragliche Konstruktion dient vielmehr ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch wird die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.

OLG Köln PM vorm 19.10.2012
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