01.06.2012

Axel-Springer-Verlag muss wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs fiktive Lizenz zahlen

Der Axel-Springer-Verlag muss wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs durch einen redaktionell aufgemachten Artikel eine fiktive Lizenz i.H.v. 50.000 € zahlen. Das Persönlichkeitsrecht von Gunter Sachs hat Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest.

BGH 31.5.2012, I ZR 234/10
Der Sachverhalt:
Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger, Gunter Sachs, war dem Publikum u.a. als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler, Buchautor und ehemaliger Ehemann von Brigitte Bardot bekannt. Die beklagte Axel-Springer-Verlag verlegt u.a. die Wochenzeitung "Bild am Sonntag".

In der Ausgabe vom 10. 8.2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem " Bild "-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest Bild am Sonntag, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt. Der Kläger hat die Beklagte daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung i.H.v. 50.000 € in Anspruch genommen.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung; im Übrigen wies es die Klage ab. Das OLG gab der Klage vollumfänglich, also auch im Hinblick auf die beantragte Lizenzvergütung, statt. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe Vorrang gegenüber dem geringen Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Durch die Darstellung habe die Beklagte auch einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat auch eine Lizenzvergütung i.H.v. 50.000 € zu zahlen.

Dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen. Es ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin zu sehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand.

Der beklagte Verlag kann sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 80 vom 1.6.2012
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