18.12.2013

BaFin konkretisiert organisatorische Anforderung für Algorithmushändler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18.12.2013 ein Rundschreiben zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten veröffentlicht. Schwerpunkt des Rundschreibens ist die Verbesserung der internen Organisation der Institute, die Algorithmushandel betreiben.

Im Hinblick auf das Management operationeller Risiken wird von den Instituten erwartet, dass ihre IT-Systeme und die damit verbundene Organisation den komplexen Geschäftstätigkeiten genügen. Im Kontext des Algorithmushandels, der i.Ü. den Hochfrequenzhandel einschließt, sind Neuproduktprozesse, automatische Vorabkontrollen, unverzügliche Überwachungsprozesse sowie Notfallkonzepte unerlässlich.

Die Anforderungen stehen im Kontext der MaRisk und MaComp und wurden gemeinsam von der Bankenaufsicht und der Wertpapieraufsicht der BaFin erarbeitet, mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt sowie mit der Kreditwirtschaft konsultiert. Das Rundschreiben konkretisiert die Anforderungen aus dem § 25a KWG und dem § 33 WpHG (einschließlich der neuen Anforderungen aus dem Hochfrequenzhandelsgesetz) und lehnt sich an ESMA-Leitlinien an.

Die Umsetzung der Anforderungen wird zunächst gem. § 36 WpHG überprüft. Die Berichte werden neben der Wertpapieraufsicht auch der Bankenaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt. Institute müssen auch mit Sonderprüfungen rechnen. Die BaFin gibt den Instituten mit sechs Monaten ausreichend Zeit, ggf. ihre Prozesse und IT-Systeme zu verbessern, bevor mit aufsichtlichen Sanktionen gerechnet werden kann.

Linkhinweis:

  • Auf den Webseiten der BaFin finden Sie die Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.
  • Um direkt zum Rundschreiben zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BaFin PM vom 18.12.2013
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