BaFin plant höhere Meldeschwelle für Eigengeschäfte von Führungskräften
Die BaFin will mit diesem Schritt die betroffenen Führungskräfte sowie die jeweiligen Emittenten entlasten. Ein höherer Schwellenwert ist durch den EU-Listing Act möglich: Das europäische Gesetzgebungspaket (siehe unser Dossier zum Thema) soll u.a. die dauerhaften Kosten einer Börsennotiz reduzieren. Der höhere Schwellenwert soll zugleich ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Transparenz und Anzahl der Meldungen herstellen. Die BaFin erwartet, dass die Anzahl der Meldungen sinken wird, ohne dass hierdurch das Transparenzniveau beeinträchtigt wird.
Vor Erlass der Allgemeinverfügung führt die BaFin gem. § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörung durch. Den entsprechenden Entwurf der Allgemeinverfügung hat die BaFin am 27.10.2025 auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17.11.2025 unter der E-Mail-Adresse Anhoerung_Anhebung_Schwellenwert@bafin.de entgegen.
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BaFin PM vom 27.10.2025
Vor Erlass der Allgemeinverfügung führt die BaFin gem. § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörung durch. Den entsprechenden Entwurf der Allgemeinverfügung hat die BaFin am 27.10.2025 auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17.11.2025 unter der E-Mail-Adresse Anhoerung_Anhebung_Schwellenwert@bafin.de entgegen.
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