30.01.2025

Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden

Ein 84-jähriger Mann, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 € an Unbekannte zahlt, hat nur bei Vorliegen einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der auszahlenden Bank einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Geldinstitut. Warn- und Hinweispflichten der Banken bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden.

OLG Nürnberg v. 18.11.2024 - 14 U 2275/22
Der Sachverhalt:
Der 84-jährige Kläger hob am Schalter in einer Filiale der beklagten Bank innerhalb von anderthalb Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto ab, insgesamt 83.000 €. Er begründete seine Schadensersatzklage damit, dass die Beklagte durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Beklagte brachte vor, ihre Mitarbeiter seien bzgl. des sog. Enkeltricks geschult und hätten den Kläger entsprechend angesprochen. Dieser habe ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger sei vorliegend nicht festzustellen gewesen. Die Anhörung einer Bankangestellten als Zeugin habe ergeben, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank aufgetreten sei. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, habe sich der Verdacht einer Straftat aufgedrängt. Bei beiden Barabhebungen habe die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sog. Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejaht und damit entkräftet habe, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht sei von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen gewesen.

Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Bank- und Kapitalmarktrecht
Christian Grüneberg, WM 2025, 1

Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte. Die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht informieren monatlich aktuell und praxisbezogen kommentiert über alle wichtigen wirtschafts- und bankrechtlichen Entscheidungen. 4 Wochen gratis nutzen!
OLG Nürnberg PM Nr. 5 vom 30.1.2025
Zurück