Bank zur Beseitigung einer durch unwirksame AGB-Klausel entstandenen Fehlvorstellung verpflichtet
OLG Frankfurt a.M. v. 13.6.2025 - 3 U 286/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom BGH rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen. Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u.a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert.
Das LG verurteilte die Beklagte u.a. dazu, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u.a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet ist.
Die Gründe:
Die Beklagte hat durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Deshalb ist die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln ist eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung wird nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauert vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt wird.
Dieses Schreiben ist individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben sind allerdings - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung ist erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere ist durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei ist auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten werden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert sind. Die Verpflichtung besteht auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Die Beklagte hat nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 43 vom 21.7.2025
Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom BGH rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen. Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u.a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert.
Das LG verurteilte die Beklagte u.a. dazu, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u.a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet ist.
Die Gründe:
Die Beklagte hat durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Deshalb ist die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln ist eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung wird nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauert vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt wird.
Dieses Schreiben ist individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben sind allerdings - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung ist erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere ist durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei ist auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten werden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert sind. Die Verpflichtung besteht auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Die Beklagte hat nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.
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