18.09.2025

Banken haben gegenüber BaFin Anspruch auf Rückzahlung von Bankenabgabe

Die BaFin ist zur Rückzahlung der von drei Kreditinstituten in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet.

VG Frankfurt a.M. v. 16.9.2025 - 7 K 3685/24.F u.a.
Der Sachverhalt:
Die BaFin verwaltet den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde im Jahr 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds ("Single Resolution Fund") geschaffen, der zum 1.1.2016 an die Stelle des nationalen Restrukturierungsfonds trat. 

Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds von 1.1.2016 bis 31.12.2023 als Brückenfinanzierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restrukturierungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 1.1.2024 ist diese Brückenfinanzierung ausgelaufen. Die Klägerinnen begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds.

Das VG gab den Klagen im Wesentlichen statt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Berufung und Sprungrevision zum Hessischen VGH wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren, Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014.

Bei der Bankenabgabe handelt es sich um eine sog. Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Der Rechtsprechung des BVerfG ist zu entnehmen, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein muss. Dies ist hier vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben ist mit dem Ablauf der Brückenfinanzierung für den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds ausgelaufen und wurde vom Gesetzgeber nicht neu gefasst. Die Ansprüche der Klägerinnen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt.

Hintergrund:
Bei der Kammer sind weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 anhängig.

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VG Frankfurt a.M. PM vom 17.9.2025