04.05.2026

Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der "Schwankenden Weltkugel" nicht als "politische Extremisten" bezeichnen

Das VG Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung "Zur schwankenden Weltkugel" als "politische Extremisten" zu bezeichnen. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen haben, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des sog. Haber-Verfahrens zu richten. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.

VG Berlin v. 30.4.2026 - VG 6 L 229/26
Der Sachverhalt:
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene "Buchladen zur schwankenden Weltkugel". In einem Interview mit der ZEIT, das am 19.3.2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er u.a.: "Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun." Wegen der Bezeichnung als "politische Extremisten" forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.

Die Gründe:
Die Äußerung des BKM verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiert keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM hat trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen haben, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des sog. Haber-Verfahrens zu richten.

Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" vorlägen, trägt die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es ist unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetzt und welchen Maßstab es zu Grunde legt.

Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung ist dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlässt damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.

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Justiz Berlin PM Nr. 22 vom 30.4.2026