Beauftragter muss Verbleib eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags beweisen
BGH v. 9.4.2026 - III ZR 52/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines zu Anlagezwecken überwiesenen Geldbetrags in Anspruch. Im Januar 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Warenkaufplan über den Erwerb von Technologie- und Edelmetallen (E.S.B.) und deren anschließende Verwahrung. Zu diesem Zweck überwies der Kläger der Beklagten 250.000 €. Diese bestätigte am 28.1.2020 den Eingang des Geldes und erklärte, die im selben Schreiben im Einzelnen tabellarisch aufgelisteten Metalle zum Stichtag zu erwerben und einzulagern. Darin waren die einzelnen Metalle und ihr Gewicht aufgeführt, nicht jedoch deren Erwerbspreis.
In dem an die Beklagte gerichteten E-Mail-Schreiben vom 6.2.2020 erstellte der Kläger auf der Basis von ihm selbst angenommener Preise eine eigene Abrechnung der "bisher getätigten Kaufaktivitäten". Hiernach ergab sich zu seinen Gunsten ein Differenzbetrag von rd. 47.000 €. Er bat die Beklagte, diesen im Umfang von 47.000 € in Gold zu investieren. Eine Reaktion erfolgte darauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.2021 verlangte der Kläger vergeblich die Erstattung der von ihm geleisteten 250.000 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erklärte er die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin den Rückkauf des Depotbestands abzgl. Lagerkosten zum Stichtag 6.4.2023 zum Preis von rd. 230.000 € an. Dieses Angebot nahm der Kläger mit der Einschränkung an, dass er den angekündigten Zahlbetrag als Anzahlung auf die Klageforderung werte. Nach dessen Eingang erklärte der Kläger den Rechtsstreit zunächst im Umfang von rd. 230.000 € und später von rd. 200.000 € - einseitig - für erledigt. Im Umfang von rd. 50.000 € verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Er trägt dazu vor, von dem ursprünglich von ihm überwiesenen Geldbetrag habe die Beklagte nur rd. 200.000 € investiert. Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Vertrag sei vollständig abgewickelt worden. Wie der Kläger auf den von ihm berechneten Restwert komme, sei unklar.
LG und OLG stellten fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. rd. 230.000 € erledigt ist, und wiesen die Klage im Übrigen ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung dorthin zurück. Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hatte, verwarf der BGH seine Revision als unzulässig.
Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben die im Urkundenprozess grundsätzlich statthafte Klage (§ 592, § 593 Abs. 2, § 595 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Ein Herausgabeanspruch des Klägers gem. § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB kommt vielmehr in Betracht. Die Würdigung des OLG beruht auf einer unzutreffenden Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast.
Für den Herausgabeanspruch gem. § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und notfalls beweisen, welchen Inhalt der Auftrag hatte, was der Beauftragte zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe erlangt hat und welche Weisungen ihm erteilt worden sind. Der Kläger durfte sich daher darauf beschränken, diejenigen Tatsachen darzulegen, die das Zustandekommen des Auftrags und dessen Inhalt sowie die Überlassung des Geldes an die Beklagte betrafen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen. Es ist unstreitig, dass er der Beklagten 250.000 € überlassen hat, um damit - wie mit dem Warenkaufplan vereinbart - Metalle zu erwerben, die anschließend verwahrt werden und durch Wertsteigerung Erträge abwerfen sollten. Demgegenüber war der Kläger - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht verpflichtet darzulegen, wie er die seiner Aufstellung zugrunde liegenden Preise ermittelt hat.
Es ist vielmehr Sache der Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, was mit dem ihr zweckgebunden überlassenen Geldbetrag im Einzelnen geschehen ist, insbesondere ob sie ihn - dem vereinbarten Warenkaufplan folgend - vollständig in die vorgesehenen Industrie- und Edelmetalle investiert hat, wobei verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung des erlangten Geldes liegt - anders als das Berufungsgericht meint - beim Beauftragten.
Der bisherige Vortrag der Beklagten genügt dafür nicht. Insbesondere sind der dem Kläger übersandten Abrechnung und Kaufbestätigung vom 28.1.2020 nur die anzukaufenden Mengen der einzelnen Metalle zu entnehmen, nicht aber der dafür zu entrichtende Preis. Die Beklagte hat auch nichts zu den später gezahlten Kaufpreisen vorgetragen. Anhand ihrer Darstellung lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob der zum Zwecke des Ankaufs von Metallen überlassene Betrag - wie die Beklagte behauptet - bestimmungsgemäß verbraucht worden oder - so der Kläger - ein Restbetrag von rd. 50.000 € übriggeblieben ist, der damit - unabhängig von der Entwicklung der Geldanlage im Übrigen - an ihn auszukehren wäre. Kaufbelege oder vergleichbare Nachweise über die Erwerbsvorgänge hat die Beklagte nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat sie sich zu der vom Kläger aufgestellten Kontrollberechnung konkret geäußert.
Dementsprechend war der Kläger auch nicht gehalten, die Beklagte - ggf. im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) - zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen. Es stand ihm vielmehr frei, sofort eine Herausgabeklage gegen sie zu erheben und dabei das Risiko einzugehen, dass es der Beklagten gelingen würde darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sie das Geld bei Erledigung des Auftrags für Rechnung des Klägers als Auftraggeber verbraucht hat.
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Rechtsprechung (Siehe Leitsätze)
Zur Fälligkeit des Herausgabeanspruchs gemäß § 667 Alt. 1 BGB bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten
BGH vom 01.08.2024 - III ZR 144/23
WM 2024, 1707
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Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines zu Anlagezwecken überwiesenen Geldbetrags in Anspruch. Im Januar 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Warenkaufplan über den Erwerb von Technologie- und Edelmetallen (E.S.B.) und deren anschließende Verwahrung. Zu diesem Zweck überwies der Kläger der Beklagten 250.000 €. Diese bestätigte am 28.1.2020 den Eingang des Geldes und erklärte, die im selben Schreiben im Einzelnen tabellarisch aufgelisteten Metalle zum Stichtag zu erwerben und einzulagern. Darin waren die einzelnen Metalle und ihr Gewicht aufgeführt, nicht jedoch deren Erwerbspreis.
In dem an die Beklagte gerichteten E-Mail-Schreiben vom 6.2.2020 erstellte der Kläger auf der Basis von ihm selbst angenommener Preise eine eigene Abrechnung der "bisher getätigten Kaufaktivitäten". Hiernach ergab sich zu seinen Gunsten ein Differenzbetrag von rd. 47.000 €. Er bat die Beklagte, diesen im Umfang von 47.000 € in Gold zu investieren. Eine Reaktion erfolgte darauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.2021 verlangte der Kläger vergeblich die Erstattung der von ihm geleisteten 250.000 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erklärte er die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin den Rückkauf des Depotbestands abzgl. Lagerkosten zum Stichtag 6.4.2023 zum Preis von rd. 230.000 € an. Dieses Angebot nahm der Kläger mit der Einschränkung an, dass er den angekündigten Zahlbetrag als Anzahlung auf die Klageforderung werte. Nach dessen Eingang erklärte der Kläger den Rechtsstreit zunächst im Umfang von rd. 230.000 € und später von rd. 200.000 € - einseitig - für erledigt. Im Umfang von rd. 50.000 € verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Er trägt dazu vor, von dem ursprünglich von ihm überwiesenen Geldbetrag habe die Beklagte nur rd. 200.000 € investiert. Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Vertrag sei vollständig abgewickelt worden. Wie der Kläger auf den von ihm berechneten Restwert komme, sei unklar.
LG und OLG stellten fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. rd. 230.000 € erledigt ist, und wiesen die Klage im Übrigen ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung dorthin zurück. Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hatte, verwarf der BGH seine Revision als unzulässig.
Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben die im Urkundenprozess grundsätzlich statthafte Klage (§ 592, § 593 Abs. 2, § 595 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Ein Herausgabeanspruch des Klägers gem. § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB kommt vielmehr in Betracht. Die Würdigung des OLG beruht auf einer unzutreffenden Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast.
Für den Herausgabeanspruch gem. § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und notfalls beweisen, welchen Inhalt der Auftrag hatte, was der Beauftragte zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe erlangt hat und welche Weisungen ihm erteilt worden sind. Der Kläger durfte sich daher darauf beschränken, diejenigen Tatsachen darzulegen, die das Zustandekommen des Auftrags und dessen Inhalt sowie die Überlassung des Geldes an die Beklagte betrafen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen. Es ist unstreitig, dass er der Beklagten 250.000 € überlassen hat, um damit - wie mit dem Warenkaufplan vereinbart - Metalle zu erwerben, die anschließend verwahrt werden und durch Wertsteigerung Erträge abwerfen sollten. Demgegenüber war der Kläger - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht verpflichtet darzulegen, wie er die seiner Aufstellung zugrunde liegenden Preise ermittelt hat.
Es ist vielmehr Sache der Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, was mit dem ihr zweckgebunden überlassenen Geldbetrag im Einzelnen geschehen ist, insbesondere ob sie ihn - dem vereinbarten Warenkaufplan folgend - vollständig in die vorgesehenen Industrie- und Edelmetalle investiert hat, wobei verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung des erlangten Geldes liegt - anders als das Berufungsgericht meint - beim Beauftragten.
Der bisherige Vortrag der Beklagten genügt dafür nicht. Insbesondere sind der dem Kläger übersandten Abrechnung und Kaufbestätigung vom 28.1.2020 nur die anzukaufenden Mengen der einzelnen Metalle zu entnehmen, nicht aber der dafür zu entrichtende Preis. Die Beklagte hat auch nichts zu den später gezahlten Kaufpreisen vorgetragen. Anhand ihrer Darstellung lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob der zum Zwecke des Ankaufs von Metallen überlassene Betrag - wie die Beklagte behauptet - bestimmungsgemäß verbraucht worden oder - so der Kläger - ein Restbetrag von rd. 50.000 € übriggeblieben ist, der damit - unabhängig von der Entwicklung der Geldanlage im Übrigen - an ihn auszukehren wäre. Kaufbelege oder vergleichbare Nachweise über die Erwerbsvorgänge hat die Beklagte nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat sie sich zu der vom Kläger aufgestellten Kontrollberechnung konkret geäußert.
Dementsprechend war der Kläger auch nicht gehalten, die Beklagte - ggf. im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) - zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen. Es stand ihm vielmehr frei, sofort eine Herausgabeklage gegen sie zu erheben und dabei das Risiko einzugehen, dass es der Beklagten gelingen würde darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sie das Geld bei Erledigung des Auftrags für Rechnung des Klägers als Auftraggeber verbraucht hat.
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