Begrenzung der Verlängerung bestehender Telekommunikationsverträge auf 24 Monate
BGH v. 10.7.2025 - III ZR 61/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, bot Verbrauchern per Formular die Verlängerung bestehender DSL-Verträge um 24 Monate "im Anschluss an die aktuelle Laufzeit" unter gleichzeitiger Gewährung einer Gutschrift von 20 € an. Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherschutzverband (§ 4 UKlaG), nahm die Beklagte auf Unterlassung dieser Klausel in AGB (§ 1 UKlaG) in Anspruch. Das KG gab der Klage statt (KG, MDR 2024, 1100). Mit der Revision verfolgte die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der BGH wies die Revision zurück.
Die Gründe:
Die streitige Verlängerungsklausel verstößt gegen § 43b Satz 1 TKG a.F. sowie § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Beide Vorschriften erfassen nicht nur Erstverträge, sondern auch ausdrücklich vereinbarte Verlängerungen. Eine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten (einschließlich Restlaufzeit des Altvertrags) überschreitet die unionsrechtlich zulässige Bindungsdauer.
Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist - jedenfalls bei Vertragsverlängerungen - der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst die erstmalige Leistungserbringung. § 43b Satz 1 TKG a.F. und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind unionsrechtskonform auszulegen im Lichte von Art. 30 Abs. 5 Universaldienstrichtlinie und Art. 105 Abs. 1 Satz 1 Kodex-RL. Insbesondere dient die Begrenzung der Laufzeit der erleichterten Wechselmöglichkeit von Anbietern (EuGH v. 13.2.2025 - C-612/23). Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, weil sie deren Vertragsbindung faktisch auf mehr als 24 Monate ausdehnt, ohne dass ein ordentliches Kündigungsrecht erhalten bleibt.
Mehr zum Thema:
Die Entscheidung im Volltext
Besprechung der Entscheidung
von Prof. Dr. Thomas Hoeren
in ZIP 2025, 2741
Besprechung enthalten im
Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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BGH online
Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, bot Verbrauchern per Formular die Verlängerung bestehender DSL-Verträge um 24 Monate "im Anschluss an die aktuelle Laufzeit" unter gleichzeitiger Gewährung einer Gutschrift von 20 € an. Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherschutzverband (§ 4 UKlaG), nahm die Beklagte auf Unterlassung dieser Klausel in AGB (§ 1 UKlaG) in Anspruch. Das KG gab der Klage statt (KG, MDR 2024, 1100). Mit der Revision verfolgte die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der BGH wies die Revision zurück.
Die Gründe:
Die streitige Verlängerungsklausel verstößt gegen § 43b Satz 1 TKG a.F. sowie § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Beide Vorschriften erfassen nicht nur Erstverträge, sondern auch ausdrücklich vereinbarte Verlängerungen. Eine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten (einschließlich Restlaufzeit des Altvertrags) überschreitet die unionsrechtlich zulässige Bindungsdauer.
Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist - jedenfalls bei Vertragsverlängerungen - der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst die erstmalige Leistungserbringung. § 43b Satz 1 TKG a.F. und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. sind unionsrechtskonform auszulegen im Lichte von Art. 30 Abs. 5 Universaldienstrichtlinie und Art. 105 Abs. 1 Satz 1 Kodex-RL. Insbesondere dient die Begrenzung der Laufzeit der erleichterten Wechselmöglichkeit von Anbietern (EuGH v. 13.2.2025 - C-612/23). Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, weil sie deren Vertragsbindung faktisch auf mehr als 24 Monate ausdehnt, ohne dass ein ordentliches Kündigungsrecht erhalten bleibt.
Die Entscheidung im Volltext
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