Beihilfehaftung bei Schneeballsystem trotz fehlender positiver Kenntnis
OLG Stuttgart v. 19.5.2026 - 6 U 68/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangten von der Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei der inzwischen insolventen EN S. GmbH. Diese war 2011 gegründet worden und warb anschließend Anlegergelder für ein angebliches Geschäftsmodell an, bei dem Storage-Systeme an gewerbliche und staatliche Nutzer vermietet werden sollten. Tatsächlich handelte es sich um ein Schneeballsystem; die vermarkteten Speichermedien existierten überwiegend nicht. Die Finanzierung erfolgte im Wesentlichen durch ständig neu eingeworbenes Anlegerkapital. Nach Beanstandungen der BaFin im Jahr 2014 wurden Vertragsmodelle angepasst und später Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben.
Geschäftsführer waren E. und L. Die Beklagte war seit 2011 als Steuerberaterin und Buchhalterin für die EN S. GmbH tätig und erhielt hierfür ein monatliches Fixum von 13.090 €. Sie war zudem mit dem Geschäftsführer L. verheiratet. Ihre Tätigkeit stand im Kontext der Geschäftsabwicklung der EN S. GmbH. Nach Selbstanzeige des Geschäftsführers E. stellte die EN S. GmbH 2017 einen Insolvenzantrag; das Verfahren wurde eröffnet. E. wurde wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte wurde zunächst als Mittäterin angeklagt, später jedoch rechtskräftig wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt; zugleich wurde die Einziehung von 340.340 € angeordnet.
Die Kläger bezifferten ihren Schaden nach Einzahlungen abzüglich Ausschüttungen auf 29.509 € (Klägerin zu 1), 30.606 € (Klägerin zu 2) und 29.578 € (Kläger zu 3). Das LG gab der Klage zunächst statt. Auf Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Beweiswürdigung lückenhaft gewesen sei, insbesondere zur subjektiven Tatseite der Beihilfe sowie zur Gesamtschau der Beweise und zur Nichtberücksichtigung einer Zeugenaussage. Zudem seien auch Anhaltspunkte für eine mögliche Beihilfe zur Untreue zu prüfen.
Die Beklagte hielt ihr Geständnis im Strafverfahren für durch Druck motiviert und bestritt, das Schneeballsystem erkannt zu haben. Sie beantragte weiterhin Klageabweisung. Das OLG wies ihre Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Klage war im Ergebnis begründet, da den Klägern gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zusteht.
Unstreitig betrieb der Geschäftsführer E. ein betrügerisches Schneeballsystem, auf dessen Grundlage die Kläger im Vertrauen auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der EN S. GmbH Investitionen tätigten und hierdurch jeweils kausale Vermögensschäden erlitten. Die Beklagte leistete hierzu objektiv Beihilfe durch ihre Tätigkeit als Buchhalterin und Steuerberaterin, die die Abwicklung und Aufrechterhaltung des Systems unterstützte. Sie handelte auch mit zumindest bedingtem Vorsatz. Zwar konnte eine positive Kenntnis vom Betrug nicht i.S.d. § 286 ZPO festgestellt werden. Jedoch ist nach der Rechtsprechung ausreichend, dass das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch ist, dass der Gehilfe sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Haupttäters zu eigen macht.
Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien war der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schneeballsystems erkannt und ihre Tätigkeit dennoch fortsetzt hatte. Dafür sprachen insbesondere: ihr strafrechtliches Geständnis, die aus der Buchhaltung ersichtlichen atypischen Zahlungsströme und die fehlende Liquidität, die systematische Finanzierung durch Neuanlegergelder, der "abgekürzte Zahlungsweg", umfangreiche Barabhebungen ohne tragfähige Erklärung sowie beleglose bzw. unplausible Buchungen. Diese Umstände waren für die Beklagte als Steuerberaterin und Buchhalterin erkennbar und hätten zu zwingenden Nachfragen führen müssen.
Entlastende Gesichtspunkte, insbesondere einzelne Unregelmäßigkeiten ohne klare Betrugsbelege sowie eigene Investitionen der Beklagten, mussten demgegenüber zurücktreten. Letztere standen vielmehr im Einklang mit der Annahme, dass die Beklagte das Geschäftsmodell für höchst risikobehaftet hielt, es aber gleichwohl unterstützte. Damit lag vorsätzliche Beihilfe zum Betrug vor.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Kläger verlangten von der Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei der inzwischen insolventen EN S. GmbH. Diese war 2011 gegründet worden und warb anschließend Anlegergelder für ein angebliches Geschäftsmodell an, bei dem Storage-Systeme an gewerbliche und staatliche Nutzer vermietet werden sollten. Tatsächlich handelte es sich um ein Schneeballsystem; die vermarkteten Speichermedien existierten überwiegend nicht. Die Finanzierung erfolgte im Wesentlichen durch ständig neu eingeworbenes Anlegerkapital. Nach Beanstandungen der BaFin im Jahr 2014 wurden Vertragsmodelle angepasst und später Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben.
Geschäftsführer waren E. und L. Die Beklagte war seit 2011 als Steuerberaterin und Buchhalterin für die EN S. GmbH tätig und erhielt hierfür ein monatliches Fixum von 13.090 €. Sie war zudem mit dem Geschäftsführer L. verheiratet. Ihre Tätigkeit stand im Kontext der Geschäftsabwicklung der EN S. GmbH. Nach Selbstanzeige des Geschäftsführers E. stellte die EN S. GmbH 2017 einen Insolvenzantrag; das Verfahren wurde eröffnet. E. wurde wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte wurde zunächst als Mittäterin angeklagt, später jedoch rechtskräftig wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt; zugleich wurde die Einziehung von 340.340 € angeordnet.
Die Kläger bezifferten ihren Schaden nach Einzahlungen abzüglich Ausschüttungen auf 29.509 € (Klägerin zu 1), 30.606 € (Klägerin zu 2) und 29.578 € (Kläger zu 3). Das LG gab der Klage zunächst statt. Auf Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Beweiswürdigung lückenhaft gewesen sei, insbesondere zur subjektiven Tatseite der Beihilfe sowie zur Gesamtschau der Beweise und zur Nichtberücksichtigung einer Zeugenaussage. Zudem seien auch Anhaltspunkte für eine mögliche Beihilfe zur Untreue zu prüfen.
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Die Gründe:
Die Klage war im Ergebnis begründet, da den Klägern gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zusteht.
Unstreitig betrieb der Geschäftsführer E. ein betrügerisches Schneeballsystem, auf dessen Grundlage die Kläger im Vertrauen auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der EN S. GmbH Investitionen tätigten und hierdurch jeweils kausale Vermögensschäden erlitten. Die Beklagte leistete hierzu objektiv Beihilfe durch ihre Tätigkeit als Buchhalterin und Steuerberaterin, die die Abwicklung und Aufrechterhaltung des Systems unterstützte. Sie handelte auch mit zumindest bedingtem Vorsatz. Zwar konnte eine positive Kenntnis vom Betrug nicht i.S.d. § 286 ZPO festgestellt werden. Jedoch ist nach der Rechtsprechung ausreichend, dass das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch ist, dass der Gehilfe sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Haupttäters zu eigen macht.
Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien war der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schneeballsystems erkannt und ihre Tätigkeit dennoch fortsetzt hatte. Dafür sprachen insbesondere: ihr strafrechtliches Geständnis, die aus der Buchhaltung ersichtlichen atypischen Zahlungsströme und die fehlende Liquidität, die systematische Finanzierung durch Neuanlegergelder, der "abgekürzte Zahlungsweg", umfangreiche Barabhebungen ohne tragfähige Erklärung sowie beleglose bzw. unplausible Buchungen. Diese Umstände waren für die Beklagte als Steuerberaterin und Buchhalterin erkennbar und hätten zu zwingenden Nachfragen führen müssen.
Entlastende Gesichtspunkte, insbesondere einzelne Unregelmäßigkeiten ohne klare Betrugsbelege sowie eigene Investitionen der Beklagten, mussten demgegenüber zurücktreten. Letztere standen vielmehr im Einklang mit der Annahme, dass die Beklagte das Geschäftsmodell für höchst risikobehaftet hielt, es aber gleichwohl unterstützte. Damit lag vorsätzliche Beihilfe zum Betrug vor.
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