Bekämpfung von Geldwäsche: Zur Strafbarkeit juristischer Personen
EuGH v. 29.1.2026 - C-291/24Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat darüber zu entscheiden, ob die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Recht mit Straferkenntnis vom 29.2.2024 eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG verhängt hat, weil diese gegen ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
Das BVwG hat Zweifel, ob die Vorschriften des österreichischen Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und über Verjährung mit der Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherichtlinie) vereinbar sind. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
Die Gründe:
Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6 der Geldwäscherichtlinie stehen - unter Beachtung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit - einer nationalen Regelung entgegen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person erfordert, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, und verlangt, dass im Spruch der Entscheidung, mit der diese juristische Person mit einer Sanktion belegt wird, diese natürliche Person namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der dieser juristischen Person zuzurechnen ist.
Die Auslegung dieser Vorschriften ergibt zudem, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass nach dieser Regelung die Verfolgungsverjährung drei Jahre und die Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre nach dem Ende des Verstoßes eintritt.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Auslegung von Art. 59 Richtlinie (EU) 2015/849 (Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) - hier: "systematischer Verstoß"
EuGH vom 19.06.2025 - C-671/23
Susanne Stauder, WuB 2025, 447
WUB0084961
Aufsatz
Der Entwurf der GwG-Meldeverordnung
Christian Zumpf, WM 2025, 1223
WM0080503
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