13.09.2019

Bekleidung: Urheberrechtlicher Schutz für Modelle?

Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen. Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln.

EuGH v. 12.9.2019 - C-683/17
Der Sachverhalt:
Der Oberste Gerichtshof in Portugal ist mit einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Cofemel - Sociedade de Vestuário SA und G-Star Raw CV, die jeweils Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten, befasst. Dieser Rechtsstreit betrifft die Einhaltung des von G-Star eingeforderten Urheberrechts, die Cofemel vorwirft, Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger ihrer Modelle zu produzieren und zu vermarkten.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u.a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten (Richtlinie 98/71/EG) ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.

In diesem Kontext stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass das portugiesische Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Muster und Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme. Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, möchte das Gericht vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

Der EuGH hat diese Frage bejaht.

Die Gründe:
Es ist ständige EuGH-Rechtsprechung, dass jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als "Werk" i.S.d. Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann. Mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte sehen einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vor, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell ggf. auch als "Werk" eingestuft werden.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.

Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.

Die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, spielt für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als "Werk" eingestuft werden kann, keine Rolle. Denn eine solche ästhetische Wirkung ist das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters. Eine Einstufung als "Werk" ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Daher können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als "Werke" eingestuft werden.

Linkhinweis:
EuGH PM Nr. 109 vom 13.9.2019
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