21.08.2026

Benachteiligungsvorsatz bei Sale-and-lease-back-Geschäften

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Allein aus der internen Kommunikation kann nicht auf Zahlungseinstellung geschlossen werden. Der Schuldner kann bei Abschluss eines Sale-and-lease-back-Geschäfts über die Veräußerung seiner Betriebsgrundstücke mit Benachteiligungsvorsatz handeln, wenn er - jeweils über den mit dem Verpflichtungsgeschäft ermöglichten Leistungsaustausch hinaus - dem anderen Teil mit dem Verpflichtungsgeschäft besondere Vorteile verschafft oder mit dem Verpflichtungsgeschäft besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger einhergehen.

BGH v. 21.5.2026 - IX ZR 168/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bis Juli 2019 mit einer Beteiligung von 87,5 Prozent Mehrheitsgesellschafterin der N. GmbH (Schuldnerin). Weitere Gesellschafter waren P. B. (Geschäftsführer) und W. B. zu je 6,25 Prozent. Die N. Ltd. mit Sitz in China ist die alleinige Muttergesellschaft der Klägerin. Im März 2018 gab die N. Ltd. eine schriftliche Patronatserklärung ab, wonach sie die Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin mit einer Gesamtdeckung im Wert von 5 Mio. € bis zum 31.12.2019 sicherzustellen versprach. Im Oktober 2018 unterzeichnete die N. Ltd. zugunsten der Schuldnerin eine weitere, bis zum 31.12.2023 befristete Patronatserklärung über einen Betrag von 5 Mio. €.

Ende 2018 deutete sich eine erhebliche finanzielle Schieflage der Schuldnerin an. Ihr Geschäftsführer teilte der Klägerin mit E-Mail vom 30.1.2019 mit, dass die "Cash-Situation" dramatisch und Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Am 24.4.2019 bezifferte er den "Cash-Bedarf inklusive Restrukturierung" auf rd. 3,3 Mio. €. Am selben Tag schlossen die Klägerin als Darlehensgeberin und die Schuldnerin als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 500.000 €. Am 25.4.2019 zahlte die Klägerin den Darlehensbetrag an die Schuldnerin aus.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2019 verkaufte die Schuldnerin an die Klägerin im Wege eines Sale-and-lease-back-Geschäfts ihre Betriebsgrundstücke zu einem Kaufpreis von 3,5 Mio. €. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Mietvertrag zur Überlassung der Grundstücke und der darauf befindlichen Geschäftsgebäude an die Schuldnerin zu einem mtl. Mietzins von rd. 30.000 €. Mit notariellem Vertrag vom selben Tag veräußerte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 1 € je zur Hälfte an die Mitgesellschafter P. B. und W. B. Die Klägerin zahlte am 29.5.2019 auf den Kaufpreis für die Grundstücke einen Betrag von 3 Mio. € und erklärte, den Restkaufpreis mit ihrer Forderung von 500.000 € aus dem Darlehen vom 24.4.2019 zu verrechnen. Zudem überwies die Klägerin der Schuldnerin weitere 7,3 Mio. €, welche der Rückführung eines Darlehens der Schuldnerin bei der C. AG dienen sollten.

Auf Eigenantrag vom 5.6.2020 eröffnete das LG -Insolvenzgericht - am 1.9.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte führte das Mietverhältnis fort. Am 27.1.2021 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Der Beklagte erklärte am 4.2.2021 die Kündigung des Mietvertrags. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der Grundstücke. Der Beklagte nahm die Klägerin im Wege der Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Vorsatz- und Schenkungsanfechtung auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken in Anspruch.

LG und OLG gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Klageanspruch erfolgreich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten kann. Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sich die Durchsetzung eines Anspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Demgemäß kann dem mietvertraglichen Herausgabeanspruch ein Anspruch auf Rückübertragung und Rückgabe der Grundstücke entgegengehalten werden. Ein solcher Anspruch kann sich auch aus insolvenzanfechtungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Der Beklagte hat den Grundstückskaufvertrag und die Übertragung des Grundeigentums angefochten. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass mit der Begründung des OLG weder eine Anfechtbarkeit des Grundstückskaufvertrags noch der Grundstücksübertragung verneint werden kann. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 130 ff InsO in der ab dem 5.4.2017 geltenden Fassung.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG eine Zahlungseinstellung verneint. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Fehlt es an einem nach außen hervortretenden Verhalten des Schuldners, kann allein aus der internen Kommunikation der Organe und der am Schuldner beteiligten Personen nicht auf Zahlungseinstellung geschlossen werden. Allein aus der Erklärung der Schuldnerin in der E-Mail vom 30.1.2019 kann vorliegend nicht auf eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO geschlossen werden kann. Bei dieser Erklärung handelte es sich um die interne Kommunikation zwischen dem Geschäftsführer und der Klägerin als Gesellschafterin der Schuldnerin, bei der es an einem nach außen hervortretenden Verhalten der Schuldnerin fehlte. Das OLG hat jedoch verfahrensfehlerhaft Vortrag des Beklagten zum Inhalt einer E-Mail vom 25.4.2019 übergangen und nicht erwogen, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergeben kann.

Das OLG hat auch die Wirkungen und Auswirkungen des Sale-and-lease-back-Geschäfts nicht ausreichend in den Blick genommen. Es hat allein auf die Gleichwertigkeit der vereinbarten Leistungen abgestellt und der Schuldnerin zu Unrecht zugutegehalten, sie habe Maßnahmen zur Sanierung und Überwindung der Krise eingeleitet. Es hat keine Gesamtbetrachtung angestellt. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die erforderliche Gesamtwürdigung, ob nach den Gesamtumständen des Sale-and-lease-back-Geschäfts die Schuldnerin mit dem Verpflichtungsgeschäft der Klägerin besondere Vorteile verschaffte oder mit dem Verpflichtungsgeschäft besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger einhergingen.

Der Schuldner kann bei Abschluss eines Sale-and-lease-back-Geschäfts über die Veräußerung seiner Betriebsgrundstücke mit Benachteiligungsvorsatz handeln, wenn er - jeweils über den mit dem Verpflichtungsgeschäft ermöglichten Leistungsaustausch hinaus - dem anderen Teil mit dem Verpflichtungsgeschäft besondere Vorteile verschafft oder mit dem Verpflichtungsgeschäft besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger einhergehen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | InsO
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
Laroche in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023

Kommentierung | InsO
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023 

Rechtsprechung
Keine Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten bei Verwertung des Leasinggegenstands durch Leasinggeber in Insolvenz des Leasingnehmers
BGH vom 10.04.2025 - IX ZR 203/23
Andreas Piekenbrock, ZIP 2025, 1451
ZIP0079955

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