26.06.2026

Beratung im Zusammenhang mit Zinssatz-Swap-Verträgen ist Anlage- und nicht Finanzierungsberatung

Eine beratende Bank, die zugleich Vertragspartnerin des von ihr empfohlenen Swap-Vertrags ist, hat dem Anleger im Rahmen des Beratungsvertrags in der Regel einen in den Swap-Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden. Die Offenlegung von im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Vertrags von Dritten erhaltenen und an Dritte gezahlten Zuwendungen der Bank stellt keine Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags dar.

BGH v. 9.6.2026 - XI ZR 231/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit zwei Zinssatz-Swap-Verträgen. Die Kläger hatten bei einer Sparkasse jeweils ein variabel zu verzinsendes endfälliges Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen, die Klägerin zu 1) i.H.v. 2,61 Mio. CHF mit einer Laufzeit bis zum 30.9.2017 und der Kläger zu 2) i.H.v. 1,56 Mio. CHF mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2017 (Fremdwährungsdarlehen). Der Kläger zu 2) wollte über eine mögliche Zinssicherung informiert werden und wurde diesbezüglich von einem Kundenberater der Sparkasse an die Beklagte verwiesen. In einer an den Kläger zu 2) adressierten E-Mail des beratenden Mitarbeiters der Beklagten vom 1.9.2010 heißt es u.a.: "Bitte beachten Sie, dass die genannten Indikationen für Zinsswaps einen hohen Spread zur Marktmitte ausweisen. Die in den Indikationen einkalkulierten Spreads werden selbstverständlich bei Geschäftsabschluss individuell zwischen Ihnen und der H. vereinbart."

Unter dem 28.9.2010 unterzeichneten die Kläger je eine von der Beklagten erstellte "Erklärung 'Handel von Finanzinstrumenten' ", in der es u.a. heißt: "Ich wurde/Wir wurden darüber informiert, dass die H. einen nach ihrem Ermessen festzulegenden Teil der marktgerecht festgelegten [Provisionen, Margen, Gebühren] aus den mit mir/uns abgeschlossenen Geschäften an die Sparkasse auskehrt." Am 1.10.2010 wurden die Kläger bei der Beklagten beraten. In Ziffer 7 der Beratungsprotokolle heißt es unter der Überschrift "Empfehlungen und wesentliche Gründe" u.a.: "Zinsswap A: Laufzeit 10 Jahre, Referenzzins 3M CHF Libor, Start 6.1.2011 B: Laufzeit 10 Jahre, Referenzzins 3M CHF Libor, Start 6.1.2011" 

Am Ende des Beratungsgesprächs entschlossen sich die Kläger zum Abschluss von zwei Zinssatz-Swap-Verträgen. Noch am selben Tag teilte der beratende Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger zu 2) per E-Mail mit, dass sich die Zuwendungen von jeweils 0,59% auf 0,47% reduziert hätten. Der E-Mail waren als Anlage "Informationen über Zuwendungen" beigefügt, in denen es u.a. heißt: "Der Kontrahent wurde darüber informiert, dass die H. für Finanzinstrumente Zuwendungen gemäß der zur Verfügung gestellten 'Allgemeinen Information für Kunden über Zuwendungen' von Dritten erhält und an Dritte gewährt. Für die Vermittlung durch die Sparkasse zahlt die H. bei Abschluss des beabsichtigten Finanzinstruments durch den Kontrahenten der Sparkasse vorab einmalig eine Zuwendung i.H.v. 0,47 % auf den Referenzbetrag. [...]" 

Mit E-Mail vom 20.1.2011 übermittelte der beratende Mitarbeiter der Beklagten den Klägern "Einzelabschlussbestätigungen", die während des Beratungsgesprächs nicht vorlagen. In der E-Mail heißt es u.a.: "N. O. - Ref. 63 - Festzins-Zahlerswap in Schweizer Franken über 10 Jahre I. O. - Ref. 75 - Festzins-Zahlerswap in Schweizer Franken über 10 Jahre". Nach den Einzelabschlussbestätigungen verpflichteten sich die Kläger durch die Swap-Verträge, vom 6.1.2011 bis zum 6.1.2021 Zinsen i.H.v. 1,78% p.a. zu zahlen, die Klägerin zu 1) auf einen Bezugsbetrag von 2.616.108,47 CHF und der Kläger zu 2) auf einen Bezugsbetrag von 1.586.491,62 CHF. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, jeweils variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-CHF-LIBOR-BBA (ohne Spread) auf die genannten Bezugsbeträge zu zahlen. Die Kläger unterzeichneten die Einzelabschlussbestätigungen. In ihnen heißt es u.a.: "Abschlussdatum: 1.10.2010 Anfangsdatum: 6.1.2011 Enddatum: 6.1.2021 [...] Sollten Teile dieser Bestätigung nicht mit Ihren Unterlagen übereinstimmen, bitten wir Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen."

Die Beklagte strukturierte in beide Swap-Verträge eine Marge ein, so dass der Marktwert der Swap-Verträge aus Sicht der Kläger anfänglich negativ war. Die Kläger machen geltend, nicht über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge und nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Laufzeit der Swap-Verträge nicht mit der Laufzeit der Fremdwährungsdarlehen korrespondiere. Die Klägerin zu 1) begehrt die Zahlung von insgesamt rd. 500.000 € nebst Zinsen und der Kläger zu 2) die Zahlung von insgesamt 300.000 € nebst Zinsen. Beide beanspruchen darüber hinaus als Gesamtgläubiger die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Freistellung von allen zukünftigen Verpflichtungen aus den Swap-Verträgen einschließlich sämtlicher etwaiger Verpflichtungen aus Bürgschaften und Avalkredit-Rahmenverträgen, die zur Sicherung im Zusammenhang mit den Swap-Verträgen bestellt wurden.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verneint werden.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG angenommen, die Parteien hätten einen Finanzierungsberatungsvertrag geschlossen. Zwischen den Klägern und der Beklagten ist nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (BGH v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93) ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Entgegen der Ansicht des OLG handelt es sich bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (BGH v. 22.3.2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821; BGH v. 25.10.2016 - XI ZR 292/14; BGH v. 13.6.2023 - XI ZR 464/21, WM 2023, 1415). Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des OLG an seiner Rechtsprechung fest.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG weiter eine Verletzung der Pflicht der Beklagten verneint, die Kläger über den anfänglichen negativen Marktwert der Zinssatz-Swap-Verträge aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine beratende Bank, die zugleich Vertragspartnerin des von ihr empfohlenen Swap-Vertrags ist, dem Anleger im Rahmen des Beratungsvertrags in der Regel einen in den Swap-Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden. Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht allerdings nicht, wenn die Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen. Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko, dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus.

Gemessen hieran war die Beklagte aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, die Kläger über den anfänglichen negativen Marktwert der Zinssatz-Swap-Verträge aufzuklären. Eine die Aufklärungspflicht ausschließende Konnexität zwischen den Zinssatz-Swap-Verträgen und den Fremdwährungsdarlehen besteht vorliegend nicht. Eine solche Konnexität ist nur gegeben, wenn die Parteien wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein bei der beratenden Bank bestehendes variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein bei der beratenden Bank bestehendes Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln. Das ist hier aus zwei Gründen nicht der Fall. Zum einen ist die Beklagte, die die Beratungsleistungen erbracht hat, nicht Vertragspartei der Fremdwährungsdarlehen. Zum anderen ist die Laufzeit der Zinssatz-Swap-Verträge länger als die Laufzeit der Fremdwährungsdarlehen. Aufgrund dieser Inkongruenz der Laufzeiten entsteht für die Kläger ab dem Ende der Laufzeit der Fremdwährungsdarlehen im September bzw. Oktober 2017 aufgrund der weiterhin bis zum Januar 2021 zu bedienenden Swap-Verträge eine offene Zinsänderungs- und Währungsrisikoposition.

Nicht frei von Rechtsfehlern hat das OLG außerdem im Rahmen einer Hilfsbegründung festgestellt, die Beklagte habe die Kläger hinreichend über die in die Zinssatz-Swap-Verträge einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwerte aufgeklärt. Entgegen der Meinung des OLG und der Revisionserwiderung stellen die Übergabe der Vertragsdokumentation und die damit verbundene Offenlegung der von der Beklagten erhaltenen und gezahlten Zuwendungen keine Aufklärung über die anfänglichen negativen Marktwerte der Swap-Verträge dar.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Siehe Leitsätze)
Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind
BGH vom 13.06.2023 - XI ZR 464/21
WM 2023, 1415

Rechtsprechung (Siehe Leitsätze)
Zu den Voraussetzungen der Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen (Fortführung von Senatsurteilen vom 22. März 2011 = BGHZ 189, 13 = WM 2011, 682 Rdn. 26 und vom 28. April 2015 = BGHZ 205, 117 = WM 2015, 1273 Rdn. 42)
BGH vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14
WM 2016, 821

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