03.07.2026

Bericht über Ex-Nationaltorwart: Eigenständige Recherchepflicht bei Übernahme fremder Meldungen

Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Meldungen anderer Presseorgane zutreffend seien. Der Umstand, dass eine Nachricht schon einmal veröffentlicht wurde, bedeutet nicht, dass sie richtig ist. Ein Journalist verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er eine Behauptung lediglich auf ungeprüfte Artikel aus anderen Zeitungen stützt.

OLG München v. 30.6.2026 - 18 U 503/26 Pre e
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Unterlassungsansprüche wegen einer seit dem 20.4.2024 veröffentlichten Online-Berichterstattung nebst Bebilderung über den Kläger, einen ehemaligen Nationaltorwart und heutigen TV-Experten. Der Artikel der Beklagten schildert unter Bezugnahme auf Vorgänge aus den 1980er- und 1990er-Jahren, der Kläger habe Mitspieler massiv beleidigt und bedroht, ein Mitspieler habe dies unter Tränen geschildert, weitere Spieler hätten über Beschimpfungen und Ausraster berichtet. Vereinsverantwortliche hätten aus Sicherheitsgründen die Polizei gerufen und ein DFB-Funktionär habe den Kläger als "charakterlos, kriminell und menschlich fies" bezeichnet. Der Beitrag ist mit einem Foto des Klägers bebildert.

Der Kläger hat die ihm zugeschriebenen Äußerungen und Verhaltensweisen sowie, dass die genannten Personen die wiedergegebenen Aussagen tatsächlich getroffen hätten, bestritten. Die Beklagten hätten unbewiesene Tatsachenbehauptungen verbreitet, ohne ihn zuvor anzuhören, sodass auch die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vorlägen. Zudem fehle angesichts des rund 30 Jahre zurückliegenden Geschehens ein aktuelles Berichterstattungsinteresse. Somit verletze die dauerhafte Online-Verfügbarkeit sein Recht auf Vergessen.

Die Beklagten machten geltend, der Beitrag sei lediglich eine retrospektive Sportkolumne, die frühere Presseberichte zusammenfasse, ohne sich deren Inhalt zu eigen zu machen. Eine erneute Recherche oder Anhörung des Klägers sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Artikel sei als Wiedergabe damaliger Berichterstattung und nicht als Behauptung der Wahrheit der geschilderten Vorgänge zu werten. Wegen des erheblichen Zeitablaufs und des fortbestehenden zeitgeschichtlichen Interesses sei die Berichterstattung einschließlich der Bildveröffentlichung zulässig. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien nicht anwendbar.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war vor dem OLG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Dem Kläger steht hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Äußerungen aus der Wortberichterstattung ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

Auch wo Artikel zwischen die Schlagzeile/Artikelüberschrift und den eigentlichen redaktionellen Text noch eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung setzen, darf die Schlagzeile nicht ohne die Berücksichtigung dieses ihr unmittelbar nachfolgenden Textes gewertet werden. Werden in einer Berichterstattung Äußerungen von Dritten zitiert, die Meinungsäußerungen der Letztgenannten enthalten, ändert dies nichts daran, dass die im Artikel aufgestellte Behauptung, diese hätten die zitierten Sätze gesagt, Tatsachenbehauptungen des den Artikel verfassenden bzw. verbreitenden Beklagten darstellen.

Beim hiesigen Sach- und Streitstand waren die Tatsachenbehauptungen unwahr, weil die beweisbelasteten Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis geführt hatten. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte Beweislastregel ist derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, den Betroffenen i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bezüglich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Tatsachenbehauptung beweisbelastet. Hieran änderte auch der Umstand, dass die berichteten Vorfälle bereits rund 30 Jahre zurückliegen und - was die Beweislage erschwert - einige der maßgeblichen Akteure zwischenzeitlich verstorben sind - grundsätzlich nichts. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Meldungen anderer Presseorgane zutreffend seien.

Der Umstand, dass eine Nachricht schon einmal veröffentlicht wurde, bedeutet nicht, dass sie richtig ist. Ein Journalist verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er eine Behauptung lediglich auf ungeprüfte Artikel aus anderen Zeitungen stützt. Den Beklagten hätte es daher aus Gründen der journalistischen Sorgfalt oblegen, eine hinreichende Recherche, etwa durch Nachfrage beim Betroffenen. Der Umstand, dass der Kläger die einschlägige Berichterstattung vor dreißig Jahren nicht angegriffen hatte, war hier ebenfalls nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

Die Unzulässigkeit einzelner Äußerungen in einer Wortberichterstattung führt jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Verwendung eines kontextgerechten oder -neutralen Bildnisses des von der Wortberichterstattung Betroffenen. Insofern steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung zu. Es handelte sich bei dem beanstandeten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers verletzte.

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