04.01.2021

Besorgnis der Befangenheit wegen Freundschaft zu Ehegatten des Richters

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

BGH v. 19.11.2020 - V ZB 59/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von beiden Beklagten, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge an einer bestimmten Stelle auf dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage zu parken oder abzustellen.

Das AG wies die Klage ab. Dagegen legten die Kläger Berufung ein. Die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer ist seit Jahren mit der Beklagten zu 2) befreundet. Der Vorsitzende Richter hatte davon in einem von den Klägern gegen alle übrigen Wohnungseigentümer geführten Beschlussanfechtungsverfahren 2015 Mitteilung gemacht und erklärt, selbst seit Jahren keinen Kontakt mit der Beklagten zu 2) zu haben.

Die Kläger lehnten den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG wies das Ablehnungsgesuch zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger hob der BGH den Beschluss des LG auf und erklärte das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LG für begründet.

Die Gründe:
Das LG sieht zu Unrecht den Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der Berufungskammer seit vielen Jahren mit der Beklagten zu 2) befreundet ist, nicht als Ablehnungsgrund gem. § 42 ZPO an.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

Mit der Frage, ob eine langjährige Freundschaft des Ehepartners eines Richters mit einer Prozesspartei die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründet, hat sich die Rechtsprechung bislang nur vereinzelt befasst und diese, anders als das LG, bejaht. Der Senat entscheidet sie dahingehend, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt. Ein Dritter in diesem Sinne ist der Ehegatte des abgelehnten Richters. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus Umständen ergeben, die in der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten des abgelehnten Richters liegen. Auch eine nahe persönliche Beziehung des Ehegatten des Richters zu einer Partei kann geeignet sein, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist danach zu beurteilen, ob die persönliche Beziehung eine Qualität hat, die - unterhielte sie der Richter zu der Partei - bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit begründete. Das ist bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft mit einer Prozesspartei der Fall.

Es ist anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft. Aus Sicht der ablehnenden Partei macht es keinen Unterschied, ob der Richter oder seine Ehefrau die enge bzw. langjährige Freundschaft mit der anderen Partei unterhält. Für sie besteht regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe, weil sein Ehegatte das Freundschaftsverhältnis pflegt, ebenso wie diese eine positive Einstellung gegenüber der befreundeten Partei und übertrage diese positive Einstellung auf das Verfahren. Das gilt unabhängig davon, ob der Richter selbst Kontakt mit der Partei hat.

Nach alldem ist das Ablehnungsgesuch der Kläger begründet. Nach der Stellungnahme des abgelehnten Richters besteht zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten zu 2) nicht nur eine lockere Bekanntschaft, sondern eine langjährige Freundschaft.
BGH online
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