11.02.2020

Bestimmte Form des Masseninkassos im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zum sog. Lkw-Kartell unrechtmäßig

Bestimmte Formen des Masseninkassos im Rahmen eines Schadensersatzprozesses können unrechtmäßig sein, wenn sie nach einer am Schutzzweck des RDG ausgerichteten Bewertung als verbotene Rechtsdienstdienstleistungen anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsdienstleistungen von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet sind. Ferner kann sich die Unrechtmäßigkeit auch aus einer Gefährdung der Interessen der Kunden wegen anderer Verpflichtungen des Dienstleisters ergeben, die ihre Ursache etwa in den Modalitäten der Prozessfinanzierung hat.

LG München I v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen, hatte von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz i.H.v. rd. 603 Mio. € zzgl. Zinsen aufgrund von ihr behaupteter kartellbedingt überhöhter Preise für mittelschwere und schwere Lkw verlangt, die nach dem Klägervortrag über 3.000 Kunden der Klägerin in einer Vielzahl europäischer Länder erworben haben sollen. Die Beklagten sind große europäische Lkw-Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Abtretungen sind wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet sind. Sie sind daher kein Inkasso i.S.d. RDG. Die Klägerin überschreitet damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei ggü. ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So ist etwa das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin ergibt sich, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet sind. So meldeten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage an.

Zum anderen verstößt die Rechtsdienstleistung der Klägerin deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird. Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin hat eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u.a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. Durch die Bündelung der Ansprüche partizipieren die einzelnen Kunden, insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen, am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist. Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen kann sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssen, auswirken: Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den AGB der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben.

Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergibt sich auch aus der Prozessfinanzierung: Die Klägerin hat mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin ist etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere beträgt grundsätzlich 33 % zzgl. gesetzlicher USt. der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhält. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt ist, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle besteht jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten muss, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin treten. Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handelt, das unter Beobachtung von Analysten und Presse steht, können hier andere Kriterien maßgeblich sein als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderläuft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründet. Dies hindert in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht.

Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.
LG München I PM Nr. 2 vom 7.2.2020
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