28.01.2020

Betreuungsleistungen und Kindergeld keine eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

BGH v. 19.12.2019 - IX ZB 83/18
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des B (Schuldner) wurde im Februar 2017 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2017 wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt.

Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein mtl. Nettoeinkommen von 2.010 € bezieht, lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen Sohn und der 20-jährigen Tochter, in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein mtl. Nettoeinkommen von rd. 375 €. Die Familienkasse entrichtet für den Sohn ein Kindergeld von mtl. 194 € an die Ehefrau. Die Tochter bezieht mtl. eine Ausbildungsvergütung nach dem BAföG von 231 €. Für sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192 € an die Ehefrau gezahlt.

Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners zu jeweils 71 % nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Das AG - Insolvenzgericht - gab diesem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners ordnete das LG an, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 %, die Tochter zu 65 % und der Sohn zu 16 % unberücksichtigt bleibt. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Unterhalt des Sohnes wurde nicht zur Hälfte durch Betreuungsleistungen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) seiner Mutter gedeckt.

Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen, zu den Einnahmen i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen.

Im Rahmen des § 850c Abs. 4 können als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten folglich sowohl ein Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt angerechnet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Unterhaltsberechtigten und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen. Einem Bar- oder Naturalunterhalt können Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss. Da die Ehefrau nur Betreuungsunterhalt schuldet, hat der Schuldner im Streitfall grundsätzlich den gesamten Barbedarf des Sohnes zu tragen.

Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner. Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht entsprechend den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Mutter und des Schuldners eine Deckung des Barbedarfs des Sohnes durch die Mutter i.H.v. 16 % und den Schuldner i.H.v. 84 % zugrunde legen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, dass das auf den Sohn entfallende Kindergeld von 194 € zur Hälfte mit 97 € als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist. Das LG hat zutreffend angenommen, dass mangels weiterer Einkünfte des Sohnes das Kindergeld als unbedeutend einzustufen und der Sohn folglich voll zu berücksichtigen ist. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte Erwägung führt bereits für sich genommen zu dem Ergebnis, dass auf den Sohn entfallendes Kindergeld außer Ansatz zu bleiben hat.
BGH online
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