11.02.2026

Betriebliche Sachversicherung einer Arztpraxis

Die von der Betreiberin einer überörtlichen Arztpraxis abgeschlossene betriebliche Sachversicherung erstreckt sich in räumlicher Hinsicht nicht allein deshalb auf ein Anwesen, weil dort ein ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV betrieben wird. Vielmehr muss dieses Anwesen im Versicherungsschein als Versicherungsort bezeichnet oder - wofür die Versicherungsnehmerin beweispflichtig ist - nach Abschluss des Vertrages als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein.

OLG Nürnberg v. 9.2.2026, 8 U 910/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Praxisgemeinschaft von Fachärzten in der Rechtsform einer GbR. Die Gesellschafter dieser Berufsausübungsgemeinschaft betreiben ihre Praxen in drei verschiedenen Orten. Ferner existiert noch eine "C. Clinic GmbH". In deren Räumlichkeiten finden u.a. ambulante oder stationäre Operationen nach vorheriger diagnostischer Behandlung durch die Ärzte der Klägerin statt. Die Operationsräume werden den Ärzten der Klägerin gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt. Im Rahmen ihrer Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung führen die Gesellschafter die "C. Clinic" als ausgelagerten Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV.

Die Klägerin unterhielt zunächst eine Sachversicherung (Inhaltsversicherung) und eine Ertragsausfallversicherung bei der A-Versicherung. Der Vertrag wurde durch die Streithelferin - einer Versicherungsmaklerin - betreut und umfasste auch den Standort der "C. Clinic". Unter Vermittlung der Streithelferin kam es im März 2020 zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages bei der Beklagten. Es handelte sich um eine Sachversicherung mit der Produktbezeichnung "Compact Firmen-Versicherung", die u.a. den Baustein "Ertragsausfall" umfasst und diesbezüglich auch die Gefahr "Leitungswasser" deckt. Unter den "Deckungserweiterungen für Ertragsausfall" ist eine Entschädigungsgrenze von 125.000 € für "neu hinzukommende Versicherungsgrundstücke" vorgesehen.

Die Klägerin behauptete, dass sich Anfang August 2021 in den Räumen der "C. Clinic" ein Wasserschaden ereignet habe. Ursache sei eine Undichtigkeit zwischen einem Absperrventil und einem Flexschlauch in der Besuchertoilette gewesen. Infolge umfangreicher Rückbau-, Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen habe bis Anfang Mai 2022 kein Geschäftsbetrieb in den Räumlichkeiten stattfinden können. Der behauptete Schaden i.H.v. 902.688 € wurde seitens der Streithelferin gegenüber der Beklagten angezeigt. Diese lehnte eine Eintrittspflicht im Rahmen der Ertragsausfallversicherung ab, weil das Objekt nicht als Risikoort mitversichert sei.

Das LG hat die Klage vollständig abgewiesen. Das OLG hat das Urteil im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG einen Anspruch der Klägerin aus § 1 Satz 1 VVG verneint und daher die gesamte Klage abgewiesen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsschutz erstreckte sich gerade nicht auf die "C. Clinic GmbH". Es lag daher schon kein Versicherungsfall vor.

Die von der Betreiberin einer überörtlichen Arztpraxis abgeschlossene betriebliche Sachversicherung erstreckt sich in räumlicher Hinsicht nicht allein deshalb auf ein Anwesen, weil dort ein ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV betrieben wird. Vielmehr muss dieses Anwesen im Versicherungsschein als Versicherungsort bezeichnet oder - wofür die Versicherungsnehmerin beweispflichtig ist - nach Abschluss des Vertrages als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein. Dies entspricht dem legitimen Interesse beider Parteien. Insbesondere kommt damit zum Ausdruck, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, die Lage, Größe, das Baujahr und den Erhaltungszustand des jeweiligen Gebäudes beurteilen zu können.

Im hier maßgeblichen Versicherungsschein sind als Risikoorte nur die drei Praxen der Gesellschafter durch postalische Bezeichnungen mit Straßennamen und Hausnummern ausdrücklich aufgeführt. Die "C. Clinic" wird mit keiner Silbe erwähnt. Bei ihr handelt es sich auch um eine von der Klägerin zu unterscheidende juristische Person. Sachschäden, die sich in fremden Unternehmen ereignet haben, wären von der Ertragsausfallversicherung nur umfasst, wenn es sich um einen "besonderes vereinbarten weiteren Versicherungsort" handelte. Ein solcher Nachtragsversicherungsschein war allerdings nicht erstellt worden.

Insgesamt war festzuhalten, dass es die Klägerin und die Streithelferin es nicht geschafft haben, den - zumindest zeitweilig gewünschten - Einschluss des zusätzlichen Risikoortes "C. Clinik" in den Bestandsvertrag vor dem Schadenseintritt "unter Dach und Fach" zu bringen. Ob dies auf einem Fehlverhalten der Streithelferin beruht hatte und etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen diese bestehen (§ 63 VVG), musste im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden.

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