08.09.2025

Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen unzulässig

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig.

BVerwG v. 4.9.2025 - 3 C 13.24
Der Sachverhalt:
Das klagende in Deutschland ansässige Unternehmen stellt eine Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen her. Dem Getränk werden nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt. Die Klägerin vermarktet das Erzeugnis als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.

VG und VGH wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das ist beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. 

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (Beschluss vom 9.12.2022 - 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH v. 4.10.2024 - C-240/23).

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (S.o.)
Anforderungen für Verwendung des Unionslogos für ökologische/biologische Produktion für ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel
EuGH vom 04.10.2024 - C-240/23
DB 2024, 2760
DB1468049

Rechtsprechung (s.o.)
EuGH-Vorlage
BVerwG vom 09.12.2022 - 3 C 13.21

Beratermodul DER BETRIEB
Optional Otto Schmidt Answers dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Beratermodul DER BETRIEB mit wöchentlich neuen Beiträgen aus Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Betriebswirtschaft. 4 Wochen gratis nutzen!

BVerwG PM Nr. 64 vom 4.9.2025