23.01.2012

BMJ legt Gesetzentwurf für zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1.3.2012 in Kraft treten wird, hat das BMJ mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vorgelegt.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Künftig sollen Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre soll möglich sein, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Stärkung der Gläubigerrechte
Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte sollen künftig verhindern, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. So soll die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern verbessert werden.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Der Schuldner erhält künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz - ähnlich wie derzeit bereits Mieter - vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung soll verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können.

Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen soll sicherstellen, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Referentenentwurf hier (pdf-Dokument).

BMJ PM vom 23.1.2012
Zurück