08.06.2026

BND darf Zugang zu Unterlagen u.a. zur Festnahme von Adolf Eichmann verweigern

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u.a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, da sie auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise geben könnten, sowie personenbezogene Daten. Zudem handele es sich zum Teil um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen.
 

BVerwG v. 4.6.2026 - 10 A 2.25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.

Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge wurde das Verfahren - wie in der VwGO vorgesehen - an den Fachsenat des BVerwG für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.

Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23).

Die Gründe:
Die begehrten Unterlagen enthalten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise geben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig sind. Zum Teil handelt es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.

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BVerwG PM Nr. 40 vom 4.6.2026