15.07.2025

Buchposition des Gesellschafters einer im Grundbuch eingetragenen GbR ist keine gesondert vererbliche Rechtsposition

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages vollzieht. Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen.

OLG München v. 5.5.2025 - 34 Wx 93/25 e
Der Sachverhalt:
Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz H. B. [= der Beteiligte zu 1] und G. B. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragen. G. B. verstarb am ... 2009 und wurde von seiner Ehefrau S. B. [= die Beteiligte zu 2] allein beerbt.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19.12.2024/15.1.2025 erklärten die Beteiligten, dass die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft diejenige ist, wie sie unter dem Namen "S. und H. B. GbR (F.)", unterschriftsbeglaubigt mit vorheriger URNr., zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet worden ist. Es werde daher bewilligt, die Eigentümerbezeichnung in Abt. I des Grundbuchs unter gleichzeitiger Eintragung der vorgenannten Erbfolge entsprechend zu berichtigten. Ferner erklärten sie als vertretungsberechtigte Gesellschafter der eGbR für diese die Zustimmung der vorstehenden Richtigstellung unter entsprechender Bewilligung und beantragten diese.

Mit Schreiben vom 24.1.2025 legte der Notar diese Erklärung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor, wobei er die mit vorheriger URNr. beglaubigte Anmeldung der S. und H. B. GbR (F.) zum Gesellschaftsregister beifügte. Ferner erklärte er, dass die S. und H. B. eGbR (F.) beim AG T. unter GsR-Nr. ... eingetragen sei.

Mit Schreiben vom 25.2.2025 bat das Grundbuchamt um Nachreichung des ursprünglichen GbR-Vertrages. Es sei zunächst zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine Nachfolgeklausel enthalte. Anderenfalls wäre der verstorbene G. B. durch Tod aus der GbR ausgeschieden und sein Anteil dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen, sodass H. B. Alleineigentümer wäre.

Mit Schreiben vom 27.2.2025 erklärte der Notar, dass für das Verlangen nach dem ursprünglichen GbR-Vertrag eine Rechtsgrundlage fehle. Das Grundbuchamt habe für den angesprochenen Punkt "Nachfolgeklausel" weder ein Prüfungsrecht noch eine Prüfungspflicht.

Mit Zwischenverfügung vom 10.3.2025 forderte das Grundbuchamt die Vorlage des ursprünglichen GbR-Vertrages. Der eingetragene Gesellschafter G. B. sei bereits 2009 gestorben. Bei Tod trete die Rechtswirkung unmittelbar mit dem Sterbefall ein, die Rechtslage ändere sich außerhalb des Grundbuchs und das Grundbuch werde unrichtig. Daher sei der vorliegende Antrag nach altem Recht zu behandeln.

Hiergegen wendet sich die von dem Notar für die Beteiligten mit Schreiben vom 26.3.2025 eingelegte Beschwerde. Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB knüpfe an die Buchposition an. Er verweist auf ein beigefügtes DNotI-Gutachten. In dem beigefügten Gutachten wird vertreten, dass das Verlangen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht gerechtfertigt sei. Im Fall des Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs.1 EGBGB entspringe die Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter gerade nicht aus ihrer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung, sondern alleine aus der formalen Eintragung als Gesellschafter im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 GBO a. F.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Gutachten werde die Identität von eingetragener GbR und einzutragender GbR unterstellt. Das sei aber genau der Punkt, den es zu beweisen gelte. Das OLG hat die Beschwerde der Beteiligten mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die Zwischenverfügung des AG wird dahingehend konkretisiert, dass der am 23.4.2009 gültige GbR-Vertrag vorzulegen ist. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht und durch das angegebene Mittel beseitigt werden kann.

Die Beteiligten erstreben eine Änderung des Grundbuchs dahingehend, dass als Eigentümerin anstelle der bislang unter Angabe der Gesellschafter G. B. und H. B. eingetragenen GbR künftig die S. und H. B. eGbR (F.) nach Maßgabe der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 47 Abs. 2 GBO verlautbart wird. Für den Fall der Verfügung über ein Grundstück durch eine GbR, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen ist, hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EGBGB Überleitungsvorschriften geschaffen. Danach kann im Grundbuch eine Eintragung, die ein Recht der GbR betrifft, erst erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend auch im Grundbuch als eGbR eingetragen ist. Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB bedarf es für Letzteres der Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter sowie der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft.

Vorliegend ist allerdings kein Recht der GbR betroffen, es ändert sich lediglich die Art und Weise, in der sie im Grundbuch eingetragen ist. Es liegt nur eine richtigzustellende Tatsache vor, die den Anwendungsbereich des § 22 GBO grundsätzlich nicht öffnet. Der Gesetzgeber hat eine solche "isolierte Umfirmierung" zwar nicht geregelt, ist aber davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall das Grundbuchamt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB zu verfahren hat und neben der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO zu verlangen hat.

Die Voraussetzungen einer solchen Richtigstellung der Bezeichnung der GbR liegen bislang nicht vor. Mit der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 in Verbindung mit dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 sind die Anforderungen der §§ 19, 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO nicht erfüllt.

Zwar liegt eine Bewilligung der beiden Beteiligten vor, diese ist aber alleine nicht ausreichend. Für S. B. fehlt der Nachweis der Bewilligungsbefugnis.

Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 EGBGB bedarf es der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen sind. Da G. B. verstorben ist, ist dessen Rechtsnachfolger bewilligungsberechtigt.

G. B. verstarb bereits am ... 2009, die rechtlichen Folgen für den (Fort-)Bestand der GbR sind nach damaligem Recht zu beurteilen. Der Tod eines Gesellschafters hatte nach der damaligen Rechtslage nicht die sofortige Vollbeendigung der GbR zur Folge, sondern ihren Eintritt in das Liquidationsstadium. Es galten grundsätzlich § 727 Abs. 2 BGB a. F. und §§ 730 ff. BGB a. F. (vgl. § 731 Satz 1 BGB a. F.). Verblieb es mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so bestand sie als identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort.

Wird - wie vorliegend - die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen. Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung war nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag - nicht zwingend in der Form des § 29 GBO - vorzulegen. Denn bewilligen müssen außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen, die gegebenenfalls aufgrund Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel oder Anwachsungsklausel) neue Gesellschafter sind. Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich, auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.

Hier besteht keine Veranlassung, aufgrund der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hiervon abzusehen. Es war zuletzt höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht.

Der Beschwerdebegründung ist zuzugeben, dass in der vorliegenden Konstellation Nachweisprobleme auftreten können, diese sind allerdings hinzunehmen und waren auch nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage nicht unüberwindbar. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und der anschließenden Richtigstellung im Grundbuch werden diese allerdings hinfällig.

Die ferner erforderliche Zustimmungserklärung der eGbR, vertreten durch die Beteiligten, liegt vor. Für das weitere Verfahren wird ohne Bindung für das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass bislang allerdings ein Nachweis fehlt, dass es sich bei der in dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 genannten eGbR um diejenige handelt, die in der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 erwähnt ist und deren Anmeldung zum Gesellschaftsregister mit der vorherigen URNr. beglaubigt wurde. Das Grundbuchamt wird zu prüfen haben, ob insoweit eine Ergänzung der Zwischenverfügung veranlasst ist.

Das Eintragungshindernis kann durch Vorlage des zum Zeitpunkt des Versterbens von G. B. gültigen Gesellschaftsvertrages behoben werden. Aus diesem kann entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche gesellschafts- oder erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters getroffen wurde und damit gegebenenfalls auch die Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 2 nachgewiesen werden.

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