13.03.2013

Bundeskabinett beschließt KfW-Änderungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 13.3.2013 das KfW-Änderungsgesetz beschlossen und damit die Aufsicht von Deutschlands größter Förderbank reformiert. Künftig sollen wesentliche bankaufsichtsrechtliche Standards auch für die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gelten, die Aufsicht soll durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank erfolgen.

Die KfW wendet bereits jetzt einen Teil der bankaufsichtsrechtlichen Standards auf freiwilliger Basis an. Mit dem Gesetzentwurf soll diese Praxis nun erweitert, kodifiziert und transparent gemacht werden. Die Regelungen werden damit verbindlich. Zentrale bankaufsichtsrechtliche Standards des KWG werden entsprechend auf die KfW angewendet. Die KfW ist auch in Zukunft kein normales Kreditinstitut i.S.d. KWG. Die Förderfähigkeit der KfW soll durch das Gesetzgebungsvorhaben nicht beeinträchtigt werden.

Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsverordnung u.a. geregelt werden, dass die Eigenmittelanforderungen, die Mindestanforderungen an das Risikomanagement und die Vorgaben für das Kreditgeschäft von der KfW entsprechend anzuwenden sind. Bei der Auswahl und Anwendung der im Einzelnen geltenden Rechtsvorschriften wird der staatliche Förderauftrag und das besondere Geschäftsmodell der KfW Berücksichtigung finden. Am Gewinnausschüttungsverbot ändert sich durch das KfW-Änderungsgesetz nichts.

BMF PM Nr. 21 vom 13.3.2013
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