23.12.2011

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf für Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 14.12.2011 den Gesetzesentwurf für ein Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz verabschiedet, mit dem Ziel, sehr zeitnah die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 26.10.2011 umzusetzen. Der Gesetzentwurf passt sich in die Maßnahmen der letzten Monate ein, die ergriffen wurden, um das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes sicherzustellen.

Mit dem Entwurf können die Ende 2010 ausgelaufenen Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsfonds ("SoFFin") erneut vollständig genutzt werden. Dies bedeutet, dass Garantien zur Refinanzierung bis zu einer Höhe von 400 Mrd. € bereitgestellt werden können und dass Kapitalmaßnahmen bis zu 80 Mrd. € zur Verfügung stehen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten wird das sog. Zweckgesellschaftsmodell (d.h. eines der beiden bisher schon bestehenden sog. "Bad-Bank"-Modelle, also die Übernahme von Garantien für auf Zweckgesellschaften ausgelagerte Wertpapiere) erweitert, so dass dieses Modell nicht nur - wie bisher - für strukturierte Wertpapiere Anwendung finden kann.

Die BaFin kann zudem im Rahmen eines auf EU-Ebene abgestimmten Vorgehens für einzelne Institute höhere Eigenmittelanforderungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, um eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes abzuwenden. Die BaFin kann auch - wie von der EBA vorgesehen -  verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, auf welche Weise sie die angeordnete erhöhte Eigenmittelausstattung einhalten werden.

Wenn der Plan nach Auffassung der BaFin keine ausreichenden Maßnahmen vorsieht, kann diese eine kurzfristige Nachbesserung des Planes zur Einhaltung der Kapitalvorgaben verlangen. Der Vorstand muss bei der Verbesserung des Plans ebenfalls die Möglichkeit eines Antrages beim SoFFin in Betracht ziehen. Bei unzureichender Überarbeitung des Plans kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen.

Die Prüfung der Pläne erfolgt ggf. im Einvernehmen mit dem interministeriellen Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Sowohl bei der Gewährung von Garantien und von direkten Kapitalhilfen sollen die Vergütungssysteme auf Angemessenheit und Anreizwirkung hin überprüft und ggf. angepasst werden, auch insoweit gehen die Regelungen über die früheren SoFFin-Vorgaben hinaus.

Mit einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren erhalten die deutschen Finanzunternehmen frühzeitig Rechtssicherheit. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2012 befristet.

Linkhinweis:

  • Der Entwurf des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes ist auf den Webseiten des BMF veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Gesetzentwurf zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BMF PM vom 14.12.2011
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