04.09.2025

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Verbessert werden soll der Verbraucherschutz insbesondere bei Geschäften nach dem Modell "Jetzt kaufen, später bezahlen" ("Buy now pay later").

Der Gesetzentwurf geht zurück auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben nutzt der Gesetzentwurf Spielräume aus, um Bürokratie und zu weitreichende Regelungen zu vermeiden. Vorgesehen ist insbesondere auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei Allgemein-Verbraucherkreditgeschäften; solche Verträge sollen künftig z.B. auch online abgeschlossen werden können.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20.11.2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. "Buy now, pay later" bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.

Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten. Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat BMJV diesen grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt. Das gilt etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses wurde der Spielraum der Richtlinie genutzt. Allgemein-Verbraucherdarlehen sollen künftig auch digital statt bislang nur auf Papier abgeschlossen werden können.

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BMJV PM Nr. 49 vom 3.9.2025