21.01.2021

Bundesregierung beschließt neue Rahmenbedingungen für Legal-Tech-Angebote

Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beschlossen. Ziel ist es, Entwicklung im Bereich Legal Tech weiter voranzubringen und zugleich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für die Angebote von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern zu gewährleisten. Verbraucher*innen sollen ausreichende Klarheit über die Vor- und Nachteile der einzelnen Angebote erhalten.

Auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen treten mittlerweile in größerer Zahl Legal-Tech-Unternehmen auf, die Verbraucher*innen Angebote zur Durchsetzung ihrer Ansprüche machen. Bekannte Beispiele sind solche im Bereich der Fluggastentschädigung oder im Mietrecht. Diese Unternehmen werden zumeist als registrierte Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) tätig. Als solche gelten für sie andere berufsrechtliche Vorgaben als für Rechtsanwält*innen, die gleiche Leistungen anbieten. Um insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, soll Rechtsanwält*innen künftig gestattet werden, in größerem Umfang als bisher Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt darin, die Rechtssicherheit und den Schutz der Verbraucher*innen durch eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit der Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen sowie die Stärkung der Prüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Registrierung von Inkassodienstleistern zu erhöhen.

Inhaltlich sind folgende Neuregelungen hervorzuheben:
  • Durch Änderungen im Berufs- und Kostenrecht der Rechtsanwaltschaft soll ein insbesondere auch europarechtlich stimmiger Regelungsrahmen für Inkassodienstleistungen geschaffen werden. Rechtsanwält*innen soll es künftig gestattet werden, bei der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (sowie im gerichtlichen Mahnverfahren) - wie Inkassodienstleister - Erfolgshonorare zu vereinbaren und die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen.
  • Gleiches soll ohne eine Beschränkung auf Inkassodienstleistungen und außergerichtliche Verfahren auch dann gelten, wenn sich der Auftrag auf eine Forderung von bis zu 2.000 € bezieht. Darüber hinaus soll es für die bisher bereits bestehende Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ankommen.
  • Die Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen soll durch die Klarstellung strittiger Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung von Verfahren sowie dem zulässigen Umfang der Tätigkeit von Inkassodienstleistern gestärkt werden.
  • Angehende Inkassodienstleister sollen künftig verpflichtet sein, bereits im Registrierungsverfahren umfangreichere Angaben zur angestrebten Tätigkeit und zu etwaigen Nebenleistungen zur eigentlichen Forderungseinziehung zu machen. Die zuständigen Behörden sollen aufgrund dieser Angaben dann genauer prüfen, ob die beabsichtigte Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister vereinbar ist.
  • Zudem werden spezielle vorvertragliche Informationspflichten für Inkassodienstleister im Verkehr mit Verbraucher*innen vorgesehen. Vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, einer Prozessfinanzierung oder eines Vergleichs soll künftig transparenter über das Vorgehen, die Folgen und die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Alternativen informiert werden. 
  • Zudem werden Inkassodienstleister verpflichtet, mitzuteilen, warum eine Forderungsdurchsetzung im Einzelfall abgelehnt wurde. Hierdurch soll Verbraucher*innen deutlich gemacht werden, dass ihre Forderung nicht notwendigerweise objektiv uneinbringlich ist, wenn der Inkassodienstleister sie nicht geltend machen möchte.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Regierungsentwurf klicken Sie bitte hier.
BMJV PM vom 20.1.2021
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