18.11.2020

Bundesregierung beschließt zwei verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 11.9.2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26.3.2020 in der Rechtssache C-66/19 beschlossen. Der Gesetzentwurf soll der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben dieser Urteile dienen und den Verbraucherschutz stärken.

Dies betrifft zum einen das Recht der Verbraucher auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, hat ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der EuGH hat entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten - dies sind etwa Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung - erfasst.

Zum anderen wird das gesetzliche Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst. Wenn Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, haben sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht müssen Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Bislang wurden die Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Künftig muss der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Auf diese Weise können Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen.

Linkhinweis:
 
BMJV PM vom 18.11.2020
Zurück