27.09.2012

Bundesregierung bringt Hochfrequenzhandelsgesetz auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 26.9.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) beschlossen. Bei dem elektronischen vollautomatisierten Handel von Finanzinstrumenten mittels Algorithmen erfolgen Kauf- und Verkaufssignale in sehr kurzen Abständen von teilweise nur einigen Sekundenbruchteilen, und die Finanzprodukte werden nur für extrem kurze Zeiträume gehalten.

Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf die Vielzahl neuer Risiken des auf Computer gestützten algorithmischen Hochfrequenzhandels, wie z.B. die Überlastung der Handelssysteme oder das Risiko, dass algorithmische Handelsstrategien auf andere Marktereignisse überreagieren. Dieser soll auch auf europäischer Ebene im Rahmen der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie MiFID (MiFID II) strenger reguliert werden. Der deutsche Entwurf, der sich an den KOM-Vorschlägen orientiert, nimmt die in Europa geplante Regulierung des Hochfrequenzhandels auf nationaler Ebene vorweg und ergänzt sie.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Eindämmung des Missbrauchs der automatisierten Systeme - (etwa durch das sog. Scalping, bei dem durch irreführende Handelssignale der Kurs beeinflusst bzw. hochgetrieben werden soll).
  • Schließen der bestehenden Aufsichtslücken; Einführung einer Zulassungspflicht für bislang nicht regulierte Hochfrequenzhändler.
  • Strengere Anforderungen an den Hochfrequenzhandel. Wertpapierdienstleister und Fondsgesellschaften in diesem Marktsegment müssen ihre Handelssysteme künftig so ausgestalten, dass Störungen des Marktes unterbleiben. Extreme Börsenszenarien, bei denen es in der Vergangenheit innerhalb weniger Minuten zu gravierenden Marktausschlägen, sollen so verhindert werden.
  • Konkretisierung der Auskunfts- und Eingriffsrechte für Börsenaufsicht und BaFin und Einstufung bestimmter Handelsstrategien von Hochfrequenzhändlern als Marktmanipulation.
  • Verpflichtung für die Börsenbetreiber, ihren Handelsteilnehmern für die exzessive Nutzung der Handelssysteme eine Gebühr aufzuerlegen.
  • Einführung einer Begrenzung des Verhältnisses zwischen aufgegebenen Orders und tatsächlich ausgeführten Geschäften sowie einheitliche Mindestgrenzen für die kleinstmöglichen Kursänderungen, wie auch eine Kennzeichnung von algorithmischen Orderaufträgen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Gesetzentwurf hier (pdf-Format).

BMF PM Nr. 56 vom 26.9.2012
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