23.07.2025

Bundesregierung darf "Facebook-Fanpage" zur Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung darf seine "Facebook-Fanpage" weiterbetreiben. Dies hat das VG Köln entschieden und damit den gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von "Meta" (vormals "Facebook") stattgegeben.

VG Köln v. 17.7.2025 - 13 K 1419/23
Der Sachverhalt:
Das Bundespresseamt betreibt eine "Fanpage" in dem sozialen Netzwerk "Facebook". Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der "Fanpage" können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte "Cookies" platziert werden.

Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner "Facebook"-Seite ("Fanpage") wegen Gesetzesverstößen, u.a. gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von "Meta" genutzten "Cookie-Banners" liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter "Cookies" vor. Nicht nur "Meta", sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der "Fanpage" sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit "Meta" verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch "Meta" mit ihren Klagen gewandt, denen das VG nunmehr überwiegend stattgegeben hat. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Die Gründe:
Nicht das Bundespresseamt, sondern allein "Meta" ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von "Cookies" verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der "Fanpage" durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der "Cookies" verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die "Cookies" können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer "Fanpage", ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen "Facebook-Seite" platziert werden.

Auch nach der DSGVO sind "Meta" und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der "Cookies" erschöpft sich in dem Betrieb der "Fanpage". Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der "Cookies" und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

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VG Köln PM vom 22.7.2025