Bundestag beschließt Gesetz zu Verbraucherkrediten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge sind vor allem Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB vorgesehen. So soll u.a. der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden.
Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).
Auf Empfehlung des Verbraucherschutzausschusses nahm das Parlament zudem eine Entschließung zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden für ehemals an Krebs erkrankte Menschen im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Kreditverträgen an.
Änderungen im Verbraucherschutzausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf am 15. April abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen u.a., Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.
Neu gefasst wurde eine Vorschrift zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz, der als Paragraf 37a in das Gesetz eingefügt werden soll. Im Gegenzug soll Paragraf 31 gestrichen werden.
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Für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge sind vor allem Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB vorgesehen. So soll u.a. der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden.
Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).
Auf Empfehlung des Verbraucherschutzausschusses nahm das Parlament zudem eine Entschließung zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden für ehemals an Krebs erkrankte Menschen im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Kreditverträgen an.
Änderungen im Verbraucherschutzausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf am 15. April abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen u.a., Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.
Neu gefasst wurde eine Vorschrift zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz, der als Paragraf 37a in das Gesetz eingefügt werden soll. Im Gegenzug soll Paragraf 31 gestrichen werden.
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