Bushido hat gegen Ex-Manager Abou-Chaker Anspruch auf Zahlung von rd. 1,78 Mio. €
KG Berlin v. 20.1.2026 - 2 U 135/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien - Arafat Abou-Chaker (Kläger) und der Rapper Bushido, mit bürgerlichem Namen Anis Ferchichi, (Beklagter) - standen bis zum Bruch zwischen ihnen im Jahr 2018 in vielfältigen wirtschaftlichen Beziehungen. Im Jahr 2004 hatten beide zusammen mit weiteren Personen das Plattenlabel "Ersguterjunge" gegründet, das u.a. die Musik des Beklagten vermarktete. Im Januar 2007 schlossen sie einen Managementvertrag, durch den der Kläger Manager des Beklagten wurde. Für seine Tätigkeit sollte der Kläger 30 % des Umsatzes, einschließlich der Werbe- und Merchandise-Einnahmen, als Vergütung erhalten.
Im Jahr 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Der Kläger nutzte diese Vollmacht u.a. dazu, um im Namen des Beklagten mit sich selbst weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der beiden und deren Beendigung zu schließen. Diese Vereinbarungen legte der Kläger zunächst nicht gegenüber dem Beklagten offen. Der Kläger behauptet, er habe bereits im Jahr 2004 mit dem Beklagten durch eine mündliche Vereinbarung eine GbR gegründet.
Das LG wies die auf Zahlung von rd. 840.000 € gerichtete Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklagte des Beklagten, an diesen rd. 1,78 Mio. € gezahlte Managervergütung zurückzuzahlen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem KG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch binnen eines Monats ab Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Gründe:
Für das Zustandekommen einer GbR ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, man habe im Jahr 2004 mündlich vereinbart den Gangsterrap in Deutschland als neues Genre zu etablieren, ist hierfür nicht ausreichend. Auch die Behauptung des Klägers, er habe als sog. "Rücken" des Beklagten fungieren sollen, genügt hierfür nicht.
Der später schriftlich abgeschlossene und ergänzte Managementvertrag ist nichtig. Er verstößt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Beklagten gegen die guten Sitten. Er beschränkte sowohl die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten als auch den künstlerischen Entscheidungsspielraum des Beklagten in sittenwidriger Weise. In Bezug auf seine künstlerische Tätigkeit war der Beklagte nicht mehr befugt, selbst rechtsgeschäftlich zu handeln, weil nach dem Inhalt des Managementvertrages das Management über den Abschluss jeglicher Verträge entscheiden sollte, die die Darbietungen des Beklagten betreffen. Hinzu kommt ein erhebliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung.
Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten relevanten Wert des Berufungsverfahrens wird auf knapp über 3 Mio. € festgesetzt.
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KG Berlin PM Nr. 8 vom 21.1.2026
Die Parteien - Arafat Abou-Chaker (Kläger) und der Rapper Bushido, mit bürgerlichem Namen Anis Ferchichi, (Beklagter) - standen bis zum Bruch zwischen ihnen im Jahr 2018 in vielfältigen wirtschaftlichen Beziehungen. Im Jahr 2004 hatten beide zusammen mit weiteren Personen das Plattenlabel "Ersguterjunge" gegründet, das u.a. die Musik des Beklagten vermarktete. Im Januar 2007 schlossen sie einen Managementvertrag, durch den der Kläger Manager des Beklagten wurde. Für seine Tätigkeit sollte der Kläger 30 % des Umsatzes, einschließlich der Werbe- und Merchandise-Einnahmen, als Vergütung erhalten.
Im Jahr 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Der Kläger nutzte diese Vollmacht u.a. dazu, um im Namen des Beklagten mit sich selbst weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der beiden und deren Beendigung zu schließen. Diese Vereinbarungen legte der Kläger zunächst nicht gegenüber dem Beklagten offen. Der Kläger behauptet, er habe bereits im Jahr 2004 mit dem Beklagten durch eine mündliche Vereinbarung eine GbR gegründet.
Das LG wies die auf Zahlung von rd. 840.000 € gerichtete Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklagte des Beklagten, an diesen rd. 1,78 Mio. € gezahlte Managervergütung zurückzuzahlen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem KG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch binnen eines Monats ab Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Gründe:
Für das Zustandekommen einer GbR ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, man habe im Jahr 2004 mündlich vereinbart den Gangsterrap in Deutschland als neues Genre zu etablieren, ist hierfür nicht ausreichend. Auch die Behauptung des Klägers, er habe als sog. "Rücken" des Beklagten fungieren sollen, genügt hierfür nicht.
Der später schriftlich abgeschlossene und ergänzte Managementvertrag ist nichtig. Er verstößt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Beklagten gegen die guten Sitten. Er beschränkte sowohl die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten als auch den künstlerischen Entscheidungsspielraum des Beklagten in sittenwidriger Weise. In Bezug auf seine künstlerische Tätigkeit war der Beklagte nicht mehr befugt, selbst rechtsgeschäftlich zu handeln, weil nach dem Inhalt des Managementvertrages das Management über den Abschluss jeglicher Verträge entscheiden sollte, die die Darbietungen des Beklagten betreffen. Hinzu kommt ein erhebliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung.
Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten relevanten Wert des Berufungsverfahrens wird auf knapp über 3 Mio. € festgesetzt.
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