07.12.2017

Coca-Cola kann der Eintragung des die gleiche Schrift beinhaltenen Zeichens "Master" widersprechen

Zwar wird das Zeichen "Master" momentan nur außerhalb der EU in ähnlicher Form wie das von Coca-Cola benutzt. Coca-Cola kann aber durch logische Schlussfolgerung die Gefahr wirtschaftlichen Trittbrettfahrens dahin gehend belegen, dass es wahrscheinlich ist, dass "Master" in Zukunft nach Eintragung in gleicher Weise in der EU benutzt wird.

EuG 7.12.2017, T-61/16
Der Sachverhalt:
Die syrische Gesellschaft Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) beantragte 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des Zeichens "Master" für Getränke und Nahrungsmittel. Die Gesellschaft Coca-Cola erhob daraufhin Widerspruch und berief sich u.a. auf vier Unionsmarken, sie sie zuvor für Getränke hat eintragen lassen. Coca-Cola warf Mitico insbesondere vor, im Handel und auf der Unternehmenswebseite die Marke Master in einer der Marke Coca-Cola sehr ähnlichen Form zu benutzen.

Die EUIPO wies den Widerspruch von Coca-Cola zurück, da die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien und daher keine Verwechslungsgefahr bestehe. Coca-Cola focht die Entscheidung vor dem EuGH an. Dieser hob die Entscheidung des EUIPO mit der Begründung auf, dass die Zeichen bildliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Insbesondere die bogenähnliche Signaturform und die gleiche Schriftart "Spencer" würden dazu beitragen. Ein Ähnlichkeitsgrad sei vorhanden, sodass das EUIPO hätte prüfen müssen, ob die Benutzung des Zeichens "Master" die Wertschätzung der älteren Marken von Coca-Cola ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Das EUIPO erließ daraufhin 2015 eine neue Entscheidung, die aber erneut die Zurückweisung des Widerspruchs enthielt. Dieses Mal, da Coca-Cola nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Trittbrettfahrens habe beweisen können. Coca-Cola erhob erneut Klage auf Aufhebung der Entscheidung. Der EuG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Da das Zeichen "Master" gegenwärtig nicht im Gebiet der EU genutzt wird, hatte das EUIPO die Nachweise für die kommerzielle Nutzung des Zeichens außerhalb der EU zu berücksichtigen gehabt, um zu bestimmen, ob die Gefahr besteht, dass die zukünftige Benutzung des Zeichens in der EU die Wertschätzung der vier älteren Marken von Coca-Cola ausnutzen würde. Um eine logische Schlussfolgerung auf die wahrscheinliche kommerzielle Nutzung dieses Zeichens im Fall der Eintragung im EU-Gebiet begründen zu können, muss man sich auf die Benutzung des Zeichens außerhalb der EU berufen können.

Aus der Anmeldung als Unionsmarke kann geschlussfolgert werden, dass der Inhaber der Marke beabsichtigt, seine Waren künftig in der EU zu vermarkten. Im vorliegenden Fall ist es daher logisch, dass Mitico nach der Eintragung der Marke beabsichtigt seine Waren unter der Marke "Master" in der EU zu vertreiben. Der Umstand, dass das Zeichen gegenwärtig in einer Art und Weise benutzt wird, lässt zudem den Schluss zu, dass eine Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung besteht. Mitico hat keine Angaben zu kommerziellen Absichten gemacht, die von den vorhandenen abweichen.

EUIPO hat einen Fehler begangen, in dem es dies und die sich daraus mögliche Gefahr des Trittbrettfahrens in der EU für Coca-Cola nicht berücksichtigt hatte.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext (englisch) klicken Sie bitte hier.

EuGH, PM Nr. 133/17 vom 7.12.2017
Zurück