21.09.2021

Corona-Einwegmasken: Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen.

OLG Frankfurt a.M. v. 15.9.2021 - 4 U 66/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Die gelieferten Masken sind mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehlt. Die Beklagte hat Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen hat.

Die Klägerin musste der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat. Dadurch wurde das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners kommt hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt kann nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen ist.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 59 vom 20.9.2021
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