17.08.2020

Corona-Krise: Keine Entschädigung für Umsatzverluste während des "Lockdowns"

Gastronomen in Niedersachsen können vom Land Niedersachsen keine Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten "Lockdowns" verlangen. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen rechtskräftig. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.

LG Hannover v. 9.7.2020 - 8 O 2/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Gaststätte. Diese war aufgrund der niedersächsischen Corona-Verordnungen vom 28.3. bis zum 10.5.2020 geschlossen. Die Angestellten gingen daraufhin in Kurzarbeit und der Kläger erhielt aus Bundes- und Landesmitteln einen Überbrückungszuschuss von insgesamt 20.000 €. Einen im Zusammenhang mit seinem Betrieb stehenden Covid 19-Krankheitsfall oder einen entsprechenden Krankheits- bzw. Ansteckungsverdacht gab es bislang nicht.

Der Kläger hielt die vom beklagten Land ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen zwar für rechtmäßig, da sie zur Verhinderung einer massenhaften Ansteckung der Bevölkerung notwendig gewesen seien. Er war jedoch der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Entschädigung für seine schließungsbedingten Umsatz- und Gewinneinbußen habe.

Das LG hat die Klage auf Entschädigung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Entschädigungsanspruch des Klägers scheitert an der fehlenden Rechtsgrundlage.

Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung vor und dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet hat, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch ist zudem ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, das grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als "Nichtstörer" in Anspruch genommene Personen vorsieht.

Schließlich ergibt sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt wurde.
LG Hannover PM vom 14.8.2020
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