Corona Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden
BayVGH v. 27.3.2025 - 21 ZB 24.514Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 € Corona Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab.
Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Die damalige Gewährung von Corona Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken.
Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, ist den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es hat im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken hat von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben werden auch Arbeitsplätze erhalten. Hinsichtlich der Personalkosten (d.h. der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) hat der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.
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