13.01.2026

Correctiv-Berichterstattung zum Potsdamer Treffen

Dem Initiator des Potsdamer Treffens am 25.11.2023 und einem ebenfalls klagenden Juristen stehen hinsichtlich der Correctiv-Berichterstattung "Geheimplan gegen Deutschland" keine Unterlassungsansprüche zu.

LG Hamburg v. 19.12.2025 - 324 O 6/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger wenden sich gegen das beklagte Medienunternehmen Correctiv und fünf weitere Beklagte, die bei der Beklagten tätig sind und an dem streitgegenständlichen Artikel mitgewirkt haben (324 O 6/25 und 324 O 7/25). Die Kläger begehren insbesondere die Unterlassung von Äußerungen in dem online von Correctiv am 10.1.2024 veröffentlichten Artikel unter der Überschrift "Geheimplan gegen Deutschland", der sich mit dem sog. Potsdamer-Treffen am 25.11.2023 befasst. Der Kläger zu 1) ist Initiator dieses Treffens, der Kläger zu 2) ist Jurist.

Der Artikel zog ein großes Echo in den Medien, der Politik und der Zivilgesellschaft nach sich. Viele Medien griffen die Berichterstattung der Beklagten auf. Gegen mehrere Berichterstattungen Dritter erwirkte der Kläger zu 2) einstweilige Verfügungen. Anfang Februar 2024 wandte er sich wegen verschiedener Äußerungen in dem streitgegenständlichen Artikel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch gegen Correctiv selbst. Das LG erließ eine einstweilige Verfügung bzgl. der Wiedergabe von Äußerungen des Klägers zu 2) in Bezug auf Wahlprüfungsbeschwerden, im Übrigen wies die Kammer den Antrag zurück. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) wies das OLG zurück.

Im Dezember 2024 ließen die Kläger die Beklagten abmahnen. In dem jeweiligen Schreiben wurde ausgeführt, dass die Rezeption des streitgegenständlichen Artikels durch Dritte zu der Erkenntnis geführt habe, dass nunmehr doch davon auszugehen sei, dass die Grenze einer noch zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Erweckung eines falschen Eindrucks bzw. falschen Tatsachenbehauptung überschritten sei. Die Kläger hätten sich daher entschieden, die Kernaussage der Berichterstattung anzugreifen. Die Beklagten wiesen die Abmahnungen zurück.

Das LG wies die Klagen ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Den Klägern steht hinsichtlich keiner der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zu.

Ein Leser, der den streitgegenständlichen Artikel liest, erfährt in sehr detaillierter Weise, was im Rahmen des Potsdamer Treffen gesagt wurde. In den Passagen, die sich mit dem dortigen Vortrag von Martin Sellner befassen, wird dieser einleitend in indirekter Rede, sodann auch in direkter Rede wiedergegeben: "Sellner ergreift das Wort (...) Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. (...) Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht - und 'nicht assimilierte Staatsbürger'. Letztere seien aus seiner Sicht das größte 'Problem'." Aus dieser Schilderung wird deutlich, dass sich Sellner in seinem Vortrag nicht allein mit in Deutschland lebenden Ausländern befasst hat, sondern auch mit Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Im weiteren Verlauf des Artikels werden Wortmeldungen von Teilnehmern auf den Vortrag Sellners wiedergegeben. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Wiedergabe des Gesprächsverlaufs, mit einer Vielzahl wörtlicher Zitate und der Verwendung indirekter Rede, erkennen Leser, dass andere Passagen des Artikels wertende Zusammenfassungen oder Kommentierungen des Geschehens darstellen.

Gerade aufgrund des aus dem streitgegenständlichen Artikel für Leser erkennbaren Kontrasts zwischen der jeweils als wortgetreues Zitat gekennzeichneten Wiedergabe bestimmter Äußerungen von Teilnehmern im Gegensatz zu anderen Beschreibungen und Umschreibungen des "Plans", der erörtert wurde, gelangen Leser nicht zu dem Verständnis, dass Sellner oder ein anderer Teilnehmer wörtlich von "Vertreibung" oder einer "Ausweisung" von deutschen Staatsbürgern gesprochen hat, oder dass wörtlich gesagt wurde, dass auch deutsche Staatsbürger aus Deutschland "verdrängt" werden sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass hinsichtlich der Berichterstattungen anderer Medien, die sich mit dem Treffen befassten, vergleichbare Äußerungen durch das LG (und das OLG) als Tatsachenbehauptungen eingeordnet und mangels Glaubhaftmachung der Wahrheit untersagt worden sind. Denn Leser der streitgegenständlichen Berichterstattung können - im Unterschied zu den anderen angegriffenen Berichterstattungen - aufgrund der detaillierten Schilderung des Geschehens und der zahlreichen Wiedergabe dessen, was wörtlich gesagt wurde, zwischen der Wiedergabe des Gesprochenen und der bewertenden Umschreibung des Geschehens differenzieren. Dies war in den anderen Berichterstattungen, die sich in erheblich knapperer Weise damit befassten, was Gegenstand des Treffens war, gerade nicht möglich.

Auch ist die Äußerung, wonach Inhalt des "Masterplans" die Ausweisung von deutschen Staatsbürgern war, zulässig. In dieser Äußerung vermengen sich wertende und tatsächliche Bestandteile. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, zu erfahren, was auf einem nicht öffentlichen Treffen, an dem auch Politiker teilgenommen haben, in Bezug auf "nicht-assimilierte" deutsche Staatsbürger diskutiert wurde. Insoweit handelt es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Die tatsächlichen Bestandteile dieser Äußerung sind wahr. Wenn Sellner auf die Frage einer Teilnehmerin zur Schwierigkeit einer Remigration von Menschen mit deutschem Pass ausführt, dass auf Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft unter Anwendung von Gesetzen ein "hoher Anpassungsdruck" ausgeübt werden könne - was von den Klägern nicht bestritten wurde -, darf dies derart bezeichnet werden, dass es hierbei um eine "Ausweisung" deutscher Staatsbürger geht, nämlich um eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt.

Ebenso wenig steht den Klägern hinsichtlich der weiteren angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zu. Denn bei Lesern entsteht ein durchaus differenziertes Verständnis darüber, was zum einen von Teilnehmern des Treffens konkret geäußert wurde und was zum anderen eine verdichtete, zusammenfassende Wertung der Beklagten ist.

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