26.06.2025

Covid-19-Beihilfe zugunsten von Condor für das Jahr 2020 hat Bestand

Die Klage von Ryanair gegen die von der Kommission erteilte Genehmigung der Covid-19-Beihilfe Deutschlands zugunsten von Condor für das Jahr 2020 hatte keinen Erfolg. Ryanair ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Kommission aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

EuG v. 25.6.2025 - T-366/22
Der Sachverhalt:
Im Juli 2021 genehmigte die Kommission erneut (dieser Beschluss über die Beihilfe SA.56867 erging, nachdem das EuG einen ersten Genehmigungsbeschluss der Kommission vom 26.4.2020 für nichtig erklärt hatte. Das EuG erklärte diesen ersten Beschluss zwar wegen eines Begründungsmangels für nichtig, setzte die Wirkungen der Nichtigerklärung aber bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission aus.) eine Einzelbeihilfemaßnahme Deutschlands zugunsten der deutschen Charterfluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH zur Beseitigung der Schäden, die ihr durch die Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 17.3.-31.12.2020 entstanden sind.

Im Zeitraum 2019-2021 waren Condor aus anderen Gründen bereits staatliche Beihilfemaßnahmen gewährt worden, und zwar um die finanziellen Schwierigkeiten zu beheben, die durch die Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Thomas Cook Group plc im September 2019 entstanden waren. So genehmigte die Kommission im Oktober 2019 (SA.55394) eine Beihilfemaßnahme zugunsten von Condor in Form eines von der KfW mit staatlicher Garantie gewährten Rettungsdarlehens i.H.v. 380 Mio. €. Ryanair focht diesen Beschluss erfolglos beim EuG an. Darüber hinaus genehmigte die Kommission im Juli 2021 (SA.63203) eine Beihilfe Deutschlands zur Umstrukturierung von Condor, die u.a. in einer teilweisen Abschreibung von Schulden i.H.v. 90 Mio. € und einem Verzicht auf Zinsen i.H.v. 20,2 Mio. € bestand. Auf eine Klage von Ryanair erklärte das Gericht diesen Beschluss für nichtig. Condor hat hiergegen beim EuGH Rechtsmittel eingelegt, das anhängig ist (C-505/24 P). Weiterhin genehmigte die Kommission im Juli 2021 (SA.63617) eine weitere Covid-19-Beihilfe Deutschlands zugunsten von Condor zum Ausgleich der Schäden, die im Zeitraum vom 1.1.-31.5.2021 entstanden sind. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um zwei von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einer staatlichen Garantie gewährte Darlehen über einen Gesamtnennbetrag von 400 Mio. €. Das Beihilfeelement für diese Maßnahme belief sich auf rd. 144 Mio. €. Ryanair focht diesen Genehmigungsbeschluss der Kommission beim EuG an. 

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Umstand, dass Condor ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dem eine Rettungsbeihilfe und eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, schließt es nicht aus, dass ihr auch eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährt wird, sofern die Voraussetzungen für den Erhalt aller dieser Beihilfen erfüllt sind.

Ryanair hat nicht nachgewiesen, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen den mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen und den Condor entstandenen Schäden hätte haben müssen. Trotz der Schwierigkeiten, mit denen Condor konfrontiert war, war das von der Kommission zugrunde gelegte kontrafaktische Szenario, das auf dem Geschäftsplan von Condor für 2020 beruhte, der deren Übernahme im Jahr 2020 durch einen Investor vorsah, ein plausibles Szenario. Darauf konnte sich die Kommission stützen, ohne Bedenken zu haben. Condor war für sich genommen ein gesundes und lebensfähiges Unternehmen, dessen Schwierigkeiten mit denen ihrer Muttergesellschaft zusammenhingen. Die Kommission konnte daher erwarten, dass die Investoren Interesse an ihrer Übernahme bekunden würden.

Darüber hinaus war das Vorbringen von Ryanair, die Kommission habe nicht sichergestellt, dass die in Rede stehende Beihilfe nur die Kosten ausgleiche, die durch die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen entstanden seien, und nicht Kosten, die mit den vorher bestehenden Schwierigkeiten von Condor und insbesondere mit ihrer Umstrukturierung zusammenhingen, zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Kommission habe das potenzielle Risiko eines doppelten Ausgleichs aufgrund der Rettungsbeihilfe, die Condor bereits vorher gewährt worden sei, nicht berücksichtigt. 

Die Kommission hätte auch keine Bedenken hinsichtlich der Quantifizierung des Condor aufgrund der Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Schadens haben müssen, weil u.a. Maßnahmen fehlten, mit denen hätte sichergestellt werden können, dass Condor Kosten senkt. Ryanair konnte zudem nicht nachweisen, dass der Betrag der Beihilfe zu niedrig angesetzt wurde; die Kommission hat bei der Bestimmung dieses Betrags ein Bündel schlüssiger und übereinstimmender Indizien berücksichtigt, die darauf hindeuten, dass die in Betracht gezogenen Annahmen plausibel waren. Und schließlich hat Ryanair auch nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Beihilfe gegenüber anderen in Deutschland vertretenen Luftfahrtunternehmen (insbesondere Ryanair selbst) diskriminierend oder unverhältnismäßig ist oder gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr verstößt.

Mehr zum Thema:

Wirtschaftsrecht | Gesellschaftsrecht
Unsere Online-Datenbanken im Bereich Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht bieten eine ausgezeichnete Kombination aus erstklassigen Fachzeitschriften, Kommentaren und Handbüchern. Die Module, mit denen alle relevanten Neuerungen topaktuell bereitgestellt werden. In der Hochleistungsdatenbank von Otto Schmidt. Auf Top-Inhalte online zugreifen u.a.: Scholz GmbHG Kommentar, Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Kommentar, Zeitschriften DER BETRIEB, ZIP, AG, GmbHR, WM/WuB, Lutter/Hommelhoff GmbHG Kommentar, Kallmeyer UmwG Kommentar, Erman BGB Kommentar, Schwedhelm Die Unternehmensumwandlung. Premium-Inhalte, komplett verlinkt, mit komfortabler Navigation und einfacher Suche. Die Zeitschriften-App stellen wir exklusiv unseren Abonnenten zur Verfügung. Weitere Infos zu Otto Schmidt Online finden Sie hier.
EuGH PM Nr. 76 vom 25.6.2025