Darf die (Boulevard)Presse die Geburtsdaten der Kinder von Prominenten veröffentlichen?
KG Berlin v. 22.1.2026 - 10 U 71/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die kürzlich geborene Tochter einer in Deutschland sehr bekannten Sängerin und ihres Ehemannes. Sie verlangt von der Beklagten, die große Zeitungen und Internetdienste verantwortet, die Unterlassung der Mitteilung ihres Geburtsdatums. Die Klägerin hatte die Unterlassungsansprüche zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem LG Berlin II geltend gemacht. Das LG gab den Unterlassungsanträgen statt. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das KG zurück.
In der Hauptsache wies das LG die Klage hingegen ab. Die Beklagte berufe sich auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das ein erhebliches Gewicht der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit begründe. Demgegenüber sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation als kleines Kind und des daraus folgenden besonderen Schutzbedarfs lediglich in einem Randbereich betroffen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil in der Hauptsache hatte wiederum Erfolg.
Die Gründe:
Zwar dürfte das Geburtsdatum der Antragstellerin im Gegensatz zum LG eher der Sozialsphäre zuzuordnen sein. Jedoch ist auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zwar ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen muss nach einer Abwägung im Fall wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten.
Es überwiegen im Fall die Interessen der Antragstellerin. Die besonderen Gefahren, die ihr als Kind einer sehr prominenten Mutter drohen und die befürchten muss, dass Fans ihre besonderen Gefühle für die Mutter auf sie übertragen, sind nicht zu unterschätzen. Wie von der Antragstellerin angeführt, ist es in ihrer besonderen Situation beispielsweise nicht auszuschließen, am Geburtstag ungewollte Besuche und Geschenke zu erhalten, die ihre persönliche Lebensentfaltung beeinträchtigen könnten.
Demgegenüber ist das Informationsinteresse der Antragsgegnerin nicht nur das Geburtsjahr, sondern das genaue Geburtsdatum mitzuteilen, bei einem selbst nicht prominenten Kind nachrangig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragstellerin ihre Ehe eine Woche vor der Geburt der Antragstellerin geschlossen haben.
Selbst wenn wahre Aussagen aus dem Bereich der Sozialsphäre "in der Regel" hingenommen werden müssen, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu besorgen sind, führt die hier gleichwohl vorzunehmende Abwägung zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.
Auch soweit die Beklagte meint, die Klägerin werde aufgrund der Prominenz ihrer Mutter "schicksalhaft" einer größeren Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ausgesetzt, begründet dies nicht das öffentliche Informationsinteresse gerade an ihrem konkreten Geburtsdatum.
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Die Klägerin ist die kürzlich geborene Tochter einer in Deutschland sehr bekannten Sängerin und ihres Ehemannes. Sie verlangt von der Beklagten, die große Zeitungen und Internetdienste verantwortet, die Unterlassung der Mitteilung ihres Geburtsdatums. Die Klägerin hatte die Unterlassungsansprüche zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem LG Berlin II geltend gemacht. Das LG gab den Unterlassungsanträgen statt. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das KG zurück.
In der Hauptsache wies das LG die Klage hingegen ab. Die Beklagte berufe sich auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das ein erhebliches Gewicht der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit begründe. Demgegenüber sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation als kleines Kind und des daraus folgenden besonderen Schutzbedarfs lediglich in einem Randbereich betroffen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil in der Hauptsache hatte wiederum Erfolg.
Die Gründe:
Zwar dürfte das Geburtsdatum der Antragstellerin im Gegensatz zum LG eher der Sozialsphäre zuzuordnen sein. Jedoch ist auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zwar ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen muss nach einer Abwägung im Fall wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten.
Es überwiegen im Fall die Interessen der Antragstellerin. Die besonderen Gefahren, die ihr als Kind einer sehr prominenten Mutter drohen und die befürchten muss, dass Fans ihre besonderen Gefühle für die Mutter auf sie übertragen, sind nicht zu unterschätzen. Wie von der Antragstellerin angeführt, ist es in ihrer besonderen Situation beispielsweise nicht auszuschließen, am Geburtstag ungewollte Besuche und Geschenke zu erhalten, die ihre persönliche Lebensentfaltung beeinträchtigen könnten.
Demgegenüber ist das Informationsinteresse der Antragsgegnerin nicht nur das Geburtsjahr, sondern das genaue Geburtsdatum mitzuteilen, bei einem selbst nicht prominenten Kind nachrangig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragstellerin ihre Ehe eine Woche vor der Geburt der Antragstellerin geschlossen haben.
Selbst wenn wahre Aussagen aus dem Bereich der Sozialsphäre "in der Regel" hingenommen werden müssen, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu besorgen sind, führt die hier gleichwohl vorzunehmende Abwägung zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.
Auch soweit die Beklagte meint, die Klägerin werde aufgrund der Prominenz ihrer Mutter "schicksalhaft" einer größeren Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ausgesetzt, begründet dies nicht das öffentliche Informationsinteresse gerade an ihrem konkreten Geburtsdatum.
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