27.02.2026

Darlehen: Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung

Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage seines Versicherungsnehmers geprüft hat und selbst hätte erkennen können, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, verstößt das Schadensersatzverlangen des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer weder gegen Treu und Glauben noch ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen (Fortführung BGH v. 16.9.2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91).

BGH v. 13.11.2025 - IX ZR 103/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Ihre Versicherungsnehmer S. und S. S. schlossen 2008 mit einer Sparkasse einen mit einer Grundschuld besicherten Darlehensvertrag über 280.000 €. Im Juni 2016 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Klägerin verweigerte zunächst Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen die Sparkasse. Nachdem die Versicherungsnehmer sie auf Deckungsschutz gerichtlich in Anspruch nahmen, erteilte die Klägerin eine Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Interessenwahrnehmung.

Die Versicherungsnehmer beauftragten die Beklagte mit ihrer Vertretung gegenüber der Sparkasse. Die Beklagte teilte der Klägerin die beabsichtigten Klageanträge mit, die sie zur Kenntnis nahm. Daraufhin erhob die Beklagte für die Versicherungsnehmer Klage gegen die Sparkasse und beantragte, die Sparkasse zur Rückzahlung der von den Versicherungsnehmern geleisteten Darlehensraten i.H.v. rd. 160.000 € nebst Zinsen, zur Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. rd. 11.000 € sowie zur Rückabtretung der Grundschuld an die Versicherungsnehmer zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Sparkasse mit den ihr angebotenen Leistungen im Annahmeverzug befinde. Das LG wies die Klage ab, weil dem Widerruf der Einwand des § 242 BGB entgegenstehe. Die Beklagte legte für die Versicherungsnehmer gegen das Urteil Berufung ein, nachdem die Klägerin Deckungszusage auch für die zweite Instanz erteilt hatte. Vor dem Berufungsgericht schlossen die Versicherungsnehmer und die Sparkasse einen Vergleich. Danach nahmen die Versicherungsnehmer ihre Berufung zurück und trugen 80 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Land- und Berufungsgericht setzten den Streitwert des Verfahrens jeweils auf rd. 450.000 € fest. Die Klägerin zahlte auf die Verfahrenskosten rd. 54.000 €.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie hätte den Antrag auf Rückabtretung der Grundschuld nicht stellen dürfen. Dieser sei offensichtlich unbegründet gewesen, weil die Ablösung der offenen Beträge eine echte Vorleistungspflicht der Darlehensnehmer darstelle. Jedenfalls hätte der Antrag nur als Hilfsantrag für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Begründetheit der Klage auf Rückzahlung gestellt werden dürfen. Bei einem dann anzusetzenden Streitwert von höchstens rd. 170.000 € wären Kosten i.H.v. maximal rd. 33.000 € verursacht worden. Die Klägerin macht mit ihrer vorliegenden Klage die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten und denen geltend, die ohne den Antrag auf Rückabtretung der Grundschuld angefallen wären.

Das LG wies die Klage nach Einvernahme der Versicherungsnehmer als Zeugen ab. Aus ihren Aussagen gehe eindeutig hervor, dass auch bei hypothetischer Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten der gestellten Anträge die Versicherungsnehmer aufgrund des Deckungsschutzes durch die Klägerin die Klage in der tatsächlich eingereichten Fassung anhängig gemacht hätten. Das OLG gab der Klage - mit Ausnahme eines Teils der beantragten Zinsen - ohne erneute Einvernahme der Zeugen statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hätte die Zeugenaussagen ohne ihre erneute Einvernahme nicht gegenteilig zum LG würdigen dürfen

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG davon aus, dass ein Rechtsanwalt eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) verletzt, wenn er seinen Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags nicht klar herausstellt. Wird der Klageantrag infolge der Pflichtverletzung gestellt und von den Gerichten abgewiesen, haftet er seinem Mandanten auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB. Den hieraus entstandenen Kostenschaden kann der Rechtsschutzversicherer, der die auf den pflichtwidrig gestellten Antrag entfallenden Kosten des Verfahrens getragen hat, aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) geltend machen.

Die Beratungspflicht gilt auch dem rechtsschutzversicherten Mandanten gegenüber. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Im Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Das Recht des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt eigenverantwortlich über die Einleitung und Fortführung der Rechtsverfolgung zu entscheiden, wird durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht berührt. Dasselbe gilt für die konkret zu verfolgenden Rechtsschutzziele innerhalb eines Prozesses.

Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht verstößt weder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch ist der Anspruch wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Dass die Klägerin die Deckungsanfragen der Versicherungsnehmer geprüft hat und die zur Begründung der Schadensersatzansprüche geltend gemachte Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung selbst hätte erkennen können, genügt hierzu nicht.

Die Klägerin ist aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmern berechtigt und verpflichtet. Gegenüber der Beklagten treffen sie keine Pflichten. Der Rechtsschutzversicherer kann die Deckung ablehnen, wenn nach seiner Auffassung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Verpflichtet ist er hierzu nicht. Erst recht besteht keine Pflicht zur Ablehnung des Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsanwalt der Versicherungsnehmer. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist die Klägerin daher nicht gehalten, die Prüfung des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls zur Vermeidung einer Haftung des Rechtsanwalts einzusetzen. Es obliegt allein dem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so auszurichten, dass der Mandant nicht geschädigt wird. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG ändert daran nichts. Aus demselben Grund scheidet die Annahme eines anspruchskürzenden Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB aus.

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Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Keine Einschränkung der Beratungspflicht des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Mandanten, wenn dieser rechtsschutzversichert ist; zur Hinweispflicht des Anwalts bei Verschlechterung der Erfolgsaussichten im Laufe des Rechtsstreits; zur Frage, ob eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen kann
BGH vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19
WM 2023, 91

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