31.03.2026

Darlehensfinanzierter Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch natürliche Person gehört zu privater Vermögensverwaltung

Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.

BGH v. 10.3.2026 - XI ZR 132/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Im Juli 2005 erwarb der Beklagte von B. W. dessen alleinigen Geschäftsanteil zu 25.000 € am Stammkapital der W. V. GmbH sowie dessen Kommanditbeteiligung zu 75.000 € bei der W. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die vorgenannte GmbH war. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Beklagte und die Klägerin, ein Kreditinstitut, ebenfalls unter dem 21.7.2005 den Darlehensvertrag Nr. 231 als zweckgebundenes KfW-Darlehen über 338.000 € und den Darlehensvertrag Nr. 223 als zweckgebundenes Darlehen der LfA Förderbank über 310.000 €.

Am 25.1.2013 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag, der in der Überschrift als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und im Text als "Tilgungs-Darlehen" zu einem Nennbetrag von 310.500 € angegeben war. Nach der Vereinbarung der Parteien sollte damit das Darlehen Nr. 231 komplett zurückgeführt und auf das Darlehen Nr. 223 sollten Tilgungsleistungen i.H.v. 62.000 € erbracht werden. Es wurde ein unveränderlicher Zinssatz i.H.v. 4,7% bis zum 30.9.2022 vereinbart sowie das Geschäftskonto der W. GmbH & Co. KG als Bezugskonto festgelegt.

Seit seinem Eintritt als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter in die W. GmbH & Co. KG stellte die Tätigkeit für dieses Unternehmen den Mittelpunkt des hauptberuflichen Engagements des Beklagten dar. Bereits vor der Übernahme der W. GmbH & Co. KG und parallel zu dieser Geschäftstätigkeit führte der Beklagte eine Spedition, ebenfalls als GmbH & Co. KG. Er wählte diese Rechtsform für die W. GmbH & Co. KG bewusst aus steuerlichen Gründen. Mit Schreiben vom 6.12.2019 kündigte die Klägerin das streitgegenständliche Darlehen und die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten mit sofortiger Wirkung wegen bestehender Rückstände und ungenehmigter Kontoüberziehungen des Privatgirokontos. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von noch rd. 112.000 € und eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. rd. 26.000 €. 

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des OLG handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB in der vom 11.6.2010 bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung (a.F.).

Entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sind gem. § 491 Abs. 1 BGB a.F. Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucher ist gem. § 13 BGB a.F. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der von ihm hauptberuflich geführten GmbH & Co. KG unternehmerisch tätig war, als er im eigenen Namen den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Umfinanzierung des Kaufs der Gesellschaftsanteile abschloss.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geschäftsführung einer GmbH eine angestellte berufliche Tätigkeit und keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Der Geschäftsführer einer GmbH ist somit weder Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gem. § 14 BGB. Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist Verbraucher. Das gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Daran ändert auch der Besitz von Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG nichts, weil hierbei die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Das Halten von Gesellschaftsanteilen ist als Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, es sei denn, dass der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Grundsätze, die in Fällen der Mitverpflichtung eines (geschäftsführenden) Gesellschafters für Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft aufgestellt worden sind, finden erst recht auf den vorliegenden Fall einer Kreditaufnahme bzw. Umfinanzierung nur durch den geschäftsführenden Gesellschafter selbst Anwendung.

Der Beklagte handelte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags daher als Verbraucher. Es sollten damit die KfW-/LfA-Darlehen aus dem Jahr 2005, welche dem damaligen Erwerb des Unternehmens dienten, abgelöst werden. Der mit den Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Ablösung dieser Darlehen ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung. Dass der Umfang der mit dem Erwerb bzw. Halten der Anteile verbundenen Geschäfte hier ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern würde, ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus der Funktion des Beklagten als "Konzernleiter" der beiden Gesellschaften. 

Daran ändert i.Ü. auch die Bezeichnung des streitgegenständlichen Darlehens als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" nichts. Eine solche formularmäßige Bezeichnung verstößt als Tatsachenbestätigung gegen § 309 Nr. 12 Halbs. 1 Buchst. b BGB und ist unwirksam. Zudem nimmt die Darlehensvereinbarung ausdrücklich Bezug auf den Zweck des Darlehens als Tilgungsdarlehen für die beiden Darlehen, die dem Erwerb der Gesellschaftsanteile dienten, und zeigt somit, dass es gerade nicht um gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke ging. Der Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen wählten und nicht das Privatkonto des Beklagten, führt vorliegend als bloße Abwicklungsmodalität nicht zu einer anderen Beurteilung.

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