28.03.2014

Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen ist beim sog. "Ping"-Verfahren gegeben

Beim sog. "Ping"-Verfahren werden Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt, dass die Angerufenen keine Möglichkeit haben, das Gespräch anzunehmen und häufig die Nummer zurückrufen, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelt. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen ist darin zu sehen, dass die Geschädigten in der Regel davon ausgehen, dass sie von einem Bekannten angerufen wurden und nur deswegen zurückrufen.

BGH 27.3.2014, 3 StR 342/13
Der Sachverhalt:
Das LG hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Als Bewährungsauflage soll ein Betrag i.H.v. 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden. Gegen die angeklagte Gehilfin wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € verhängt.

Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des LG fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen (sog. "Ping"-Verfahren). Zahlreiche Angerufene (u.a. ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat nun die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen. Das Urteil des LG ist somit rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Vorgehen der Angeklagten stellte einen vollendeten Betrug dar.

Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen war darin zu sehen, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es lag zudem ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte.

Mindestens 660.000 Telefonate waren mit 0,98 € berechnet worden, so dass den Anrufern ein Schaden i.H.v. 645.000 € entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vorgenommen hätte, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt hatten, belief sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.

LG Osnabrück PM vom 27.3.2014
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