Das Online-Nachrichtenportal Nius hat Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe
VG Berlin v. 13.7.2026 - VG 1 L 215/26
Der Sachverhalt:
Die BVG ist ein vom Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr beauftragtes Verkehrsunternehmen. Auf ihren Verkehrsflächen kann Werbung geschaltet werden. Die Antragstellerin, das Online-Nachrichtenportal Nius, buchte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung in Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Nach dem Start der Werbekampagne entbrannte eine intensive öffentliche Auseinandersetzung. Dabei kam es zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Werbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion auf einen vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform "X" entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.
Das VG hat die in einem Eilverfahren die BVG verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die von der Antragstellerin veröffentlichte Werbung erfüllt die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und ist außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertigt den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung nicht. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden kann. Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Als Anstalt des öffentlichen Rechts kann sich die BVG nicht selbst auf Grundrechte berufen. Sie kann die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne daher nicht mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens begründen.
Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit als offensichtlich rechtswidrig bewertet hat, kann die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Denn mit den konkreten Äußerungen sind die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden.
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VG Berlin PM Nr. 32 vom 13.7.2026
Die BVG ist ein vom Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr beauftragtes Verkehrsunternehmen. Auf ihren Verkehrsflächen kann Werbung geschaltet werden. Die Antragstellerin, das Online-Nachrichtenportal Nius, buchte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung in Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Nach dem Start der Werbekampagne entbrannte eine intensive öffentliche Auseinandersetzung. Dabei kam es zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Werbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion auf einen vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform "X" entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.
Das VG hat die in einem Eilverfahren die BVG verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die von der Antragstellerin veröffentlichte Werbung erfüllt die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und ist außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertigt den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung nicht. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden kann. Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Als Anstalt des öffentlichen Rechts kann sich die BVG nicht selbst auf Grundrechte berufen. Sie kann die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne daher nicht mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens begründen.
Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit als offensichtlich rechtswidrig bewertet hat, kann die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Denn mit den konkreten Äußerungen sind die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden.
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